Der Beitrag beschäftigt sich mit der Firmengründung im Ausland und Sitzverlegung ins Ausland in Bezug auf die deutsche Besteuerung. Dabei werden die Problemstellungen der Ort der Geschäftsleitung und die Hinzurechnungsbesteuerung beleuchtet. Eine Firma im Ausland gründen ist insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten eine Gratwanderung.
Sitzverlegung des Einzelunternehmens ins Ausland
Eine oftmals angepriesene Möglichkeit, um der Besteuerung in Deutschland zu entgehen, ist die Sitzverlegung des Einzelunternehmens ins Ausland. Dabei wird aber der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben. Es wird zwar eine Firma im Ausland gegründet oder der Sitz verlegt, der Gewerbetreibende bleibt aber in Deutschland.
Die steuerliche Beurteilung ist aber ganz und gar nicht, dass in Deutschland keine Besteuerung mehr erfolgt, sondern es ändert sich nichts.
Ausgangslage:
Der self – made – Unternehmer X, der als Makler in Deutschland tätig ist, bekommt von einem Geschäftspartner den Hinweis, dass er den Sitz seines Einzelunternehmens nach Malta verlegen kann oder eine Firma im Ausland gründen soll, um keine deutsche Steuer mehr zu bezahlen. In Malta hat er eine wesentlich geringere Steuerbelastung. Er muss dann von den Gewinnen in Malta nur 5,00 % Steuern bezahlen. Seinen Wohnsitz müsste er nicht verlegen, er hat in Malta eine Interimsgeschäftsführung, seine Geschäfte als Makler kann er in Deutschland einfach weiterbetreiben.
Ist diese Methode des Geschäftsfreundes zielführend?
Die Sitzverlegung des Einzelunternehmens des X oder eine neue Firma im Ausland gründen hat keine Auswirkungen auf die deutsche Besteuerung. Der X ist weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 I Nr. 1 EStG, da er seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen sowohl die inländischen als auch die ausländischen Gewerbebetriebe. Eine Besteuerung in Deutschland mit einer Freistellung der Einkünfte in Deutschland würde nur dann erfolgen, wenn in Malta eine abkommensrechtliche Betriebsstätte unterhalten wird und keine Aktivitätsklausel im DBA besteht. In diesem Fall besteht aber keine Betriebsstätte in Malta, der eine wesentliche Personalfunktion zukommt. Die gesamten Einkünfte sind daher in Deutschland steuerpflichtig.
Firma im Ausland gründen – was gilt es aus steuerlichen Gründen zu beachten? Am Beispiel einer Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht
Die Firma, die im Ausland gegründet wird, darf – um die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu vermeiden – nicht den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland haben. Der Satzungs – und Verwaltungssitz wie auch der Ort der Geschäftsleitung begründen beide eine unbeschränkte Steuerpflicht.
Firma im Ausland gründen – Was ist der Ort der Geschäftsleitung?
Als Geschäftsleitung wird der Ort bestimmt, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Dabei ist der Ort entscheidend, an dem diese Verhältnisse vorliegen. Der Verwaltungssitz der Firma spielt dafür keine Rolle. Entscheidend ist, wo die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von Wichtigkeit getroffen und angeordnet werden. Dabei ist entscheidend, wo die Geschäftsführertätigkeit entfaltet wird und wo die Tagesgeschäfte vorgenommen werden.
Entscheidend ist daher:
- die kaufmännische Leitung des täglichen Lebens
- die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt
Somit sind folgende Indizien entscheidungserheblich:
- alleiniger oder überwiegendes Einsatz vor Ort wohnhafter Geschäftsführer
- Geschäftsleitungssitzung ausschließlich vor Ort und regelmäßig
- ausreichende Dokumentation der Tätigkeit und dem Ort (Terminkalender, Fahrtenbuch)
- alle Verträge, die die ausländische Firma abschließt, sind vor Ort abgeschlossen
- Büroräume vor Ort (nicht zwingend notwendig, aber indizielle Funktion)
- Unterlagen sind vor Ort aufbewahrt
- Telefonanschluss vor Ort im Ausland
- Zahlungsverkehr im Ausland, in der die Firma gegründet wurde
- Rechnungsstellung im Ausland
- Computeranlage vor Ort im Ausland
- Buchführungsarbeiten
Der Ort der Geschäftsleitung der ausländischen Firma kann daher im Ausland liegen, die Parameter dafür sind aber unbedingt einzuhalten. Darüber hinaus sind zwingend die erhöhten Mitwirkungspflichten in Deutschland und die Anzeigepflicht in Deutschland einzuhalten. Eine Firma im Ausland gründen bedarf daher eine erhöhte Planung im Vorfeld.
Sprechen Sie uns an, um eine rechtssichere Ausgestaltung zu gewährleisten!
Vorsicht: Eine Firma im Ausland gründen, kann aber auch dann zu einer Besteuerung im Inland führen, wenn keine aktiven Einkünfte des § 8 I AStG vorliegen. Dies gilt für inländische Mutterunternehmen, inländische Anteilseigner, aber auch bei zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaften.
Wenn Sie eine Firma im Ausland gründen, muss die Hinzurechnungsbesteuerung unbedingt beachtet werden! Bei manchen Tätigkeiten, die mit inländischen Anteilseignern verknüpft sind, scheidet dies schon von vornherein aus.
Sprechen Sie uns an, damit auch die Gefahr der Hinzurechnungsbesteuerung kontrolliert werden kann!
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Hallo.
Wenn man jetzt einen Online Handel / Online Shop ( Ware wird aus Deutschland / Europa versendet ) betreiben möchte, aber weiterhin in Deutschland wohnen bleiben möchte, was wäre da die bessere Alternative?
Irland?
Malta?
Und welche Firma der Firma um möglichst wenig Steuern in Deutschland zu Bezahlen.
Und wie sieht es aus, wenn ich bei einem Deutschen Großhändler Ware bestelle oder meine Ware an einen anderen Händler verkaufe und meine Firma in Irland oder Malta ”Sitzt” kann, dann der andere Händler meine Rechnung in Deutschland absetzen?
Mit freundlichen Grüßen
Renaud
Lieber Renaud,
gerne möchte ich dir doch einige Antworten auf deine Fragen geben, die jedoch mehrere Rückfragen erfordern.
Die Frage mit der Gründung im Ausland wirft natürlich erstmal die Frage auf, ob die Einschaltung einer maltesischen oder irischen Limited (o.ä.) etwas bringt. Der von Ihnen angesprochene Online-Shop erfordert womöglich kein festes Lager, sondern die Ware wird womöglich direkt vom Hersteller an den Abnehmer, der auf Ihrem Online – Shop bestellt, geliefert. Da es mindestens eine Betriebsstätte geben muss, liegt diese höchstwahrscheinlich dort, wo Sie Ihren Wohnsitz haben, weil ich nicht davon ausgehe, dass Sie die Tagesgeschäfte Ihrer Firma dann von Malta oder Irland aus wahrnehmen. Zumindest wäre dann Ihre Aussage etwas widersprüchlich, dass Sie ausdrücklich in Deutschland wohnen bleiben möchten. Aus steuerlicher Sicht würde dann die Geschäftsleitung in Deutschland sein, was eine unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland begründet, Somit wäre (um sich den Verwaltungsaufwand in Malta oder Irland zu sparen), eine deutsche GmbH der eventuell bessere Weg. Dies ist aber nur eine Vermutung, da ich Ihre genaue Planung nicht kenne. Der Sitz laut Gesellschaftsvertrag ist zwar auch ein Anknüpfungspunkt im internationalen Steuerrecht, jedenfalls in Deutschland manifestiert sich eine Steuerpflicht aber (auch) aus dem Ort der Geschäftsleitung. Ich hoffe, Ihnen einen kleinen Überblick gegeben zu haben, anhand derer Sie womöglich Ihren weiteren Planungshorizont schärfen können.
Viele Grüße aus dem sonnigen Heidelberg 🙂
Ihr Marian Schildhorn
Hallo Herr Schildhorn,
Hypothetischer Fall Nr 1:
Verlag X hat seinen Sitz Deutschland. Dieser Verlag hat auch einen anderen Verlag ausserhalb der EU gegründet, im Land R, wo Bücher günstiger hergestellt werden (Verlag Y). Der Verlag X importiert diese Bücher aus dem Land R nach Deutschland und verkauft sie auf der eigenen Webseite. Allerdings läuft die Bezahlung der Bücher über den Verlag Y im Land R. Wäre es rechtssicher, was der Verlag X tut?
Hypothetischer Fall 2:
Verlag X hat seinen Sitz Deutschland. Dieser Verlag hat auch einen anderen Verlag ausserhalb der EU gegründet, im Land R, wo Bücher günstiger hergestellt werden (Verlag Y). Der Verlag X importiert diese Bücher aus dem Land R nach Deutschland. Der Verlag Y verkauft diese Bücher auf ihren Webseite. Diese Website ist im Land R registriert, und bietet unter anderem Bücher auf Englisch, Deutsch, Russisch usw. aber auch die Bücher vom Verlag X. Wenn Kunden aus Deutschland Bücher kaufen, werden die Bücher vom Verlag X versendet. Die Bezahlung der Bücher geht über den Verlag Y im Land R. Wäre es rechtssicher, was der Verlag X tut?
Hallo Torben,
es kommt aus meiner Sicht bei beiden Fällen darauf an, welche Vergütung der Verlag Y für die Herstellung der Bücher bekommt, d.h. ob diese Verrechnungspreise fremden Dritten entsprechen. Die Bezahlung der Bücher (Bankkonto) hat erstmal nichts damit zu tun, welche Leistungen die verschiedenen Unternehmen wahrnehmen (ich nehme an, dass die Anteilseigner/die Unternehmer in beiden Verlagen nahestehen) und welche Vergütungen diese in der Struktur erhalten. Ob das geschaffene Vertragswerk und die Verrechnungspreise korrekt ausgestaltet sind, vermag ich nicht zu beurteilen.
Wie würde das aussehen wenn ich in Deutschland gemeldet bin und eine UÖ in Estland gründen würde. Die Firma ist im digitalem Dienstleistungsbereich und die Kunden in den USA.
Wenn ich 100% des Geldes in der Firma lasse und mir nichts auszahle, wäre ich dann in Deutschland steuerfrei? Oder zahle ich solange ich in Deutschland gemeldet bin Gewerbesteuer auch wenn die Firma nicht in Deutschland ist?
Das Ziel ist erstmal alles zu reinvestiert und nichts auszuzahlen bis das Unternehmen genug Profit macht.
Hallo Herr Friedemann,
dann ist die UÖ ggf. in Deutschland unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtig, wenn die Tagesgeschäfte der GmbH in Deutschland gemacht werden. Es kommt also drauf an, wo die (Geschäftsleitungs-)betriebsstätte(n) ist/sind, ob und in welchem Umfang in Deutschland besteuert wird.
Beste Grüße Marian Schildhorn