Der Beitrag beschäftigt sich mit der Firmengründung im Ausland und Sitzverlegung ins Ausland in Bezug auf die deutsche Besteuerung. Dabei werden die Problemstellungen der Ort der Geschäftsleitung und die Hinzurechnungsbesteuerung beleuchtet. Eine Firma im Ausland gründen ist insbesondere unter steuerlichen Gesichtspunkten eine Gratwanderung.

Sitzverlegung des Einzelunternehmens ins Ausland

Eine oftmals angepriesene Möglichkeit, um der Besteuerung in Deutschland zu entgehen, ist die Sitzverlegung des Einzelunternehmens ins Ausland. Dabei wird aber der Wohnsitz in Deutschland nicht aufgegeben. Es wird zwar eine Firma im Ausland gegründet oder der Sitz verlegt, der Gewerbetreibende bleibt aber in Deutschland.

Die steuerliche Beurteilung ist aber ganz und gar nicht, dass in Deutschland keine Besteuerung mehr erfolgt, sondern es ändert sich nichts.

Ausgangslage:

Der self – made – Unternehmer X, der als Makler in Deutschland tätig ist, bekommt von einem Geschäftspartner den Hinweis, dass er den Sitz seines Einzelunternehmens nach Malta verlegen kann oder eine Firma im Ausland gründen soll, um keine deutsche Steuer mehr zu bezahlen. In Malta hat er eine wesentlich geringere Steuerbelastung. Er muss dann von den Gewinnen in Malta nur 5,00 % Steuern bezahlen. Seinen Wohnsitz müsste er nicht verlegen, er hat in Malta eine Interimsgeschäftsführung, seine Geschäfte als Makler kann er in Deutschland einfach weiterbetreiben.

Ist diese Methode des Geschäftsfreundes zielführend?

Die Sitzverlegung des Einzelunternehmens des X oder eine neue Firma im Ausland gründen hat keine Auswirkungen auf die deutsche Besteuerung. Der X ist weiterhin unbeschränkt einkommensteuerpflichtig, § 1 I Nr. 1 EStG, da er seinen Wohnsitz in Deutschland hat. Die Einkünfte aus Gewerbebetrieb umfassen sowohl die inländischen als auch die ausländischen Gewerbebetriebe. Eine Besteuerung in Deutschland mit einer Freistellung der Einkünfte in Deutschland würde nur dann erfolgen, wenn in Malta eine abkommensrechtliche Betriebsstätte unterhalten wird und keine Aktivitätsklausel im DBA besteht. In diesem Fall besteht aber keine Betriebsstätte in Malta, der eine wesentliche Personalfunktion zukommt. Die gesamten Einkünfte sind daher in Deutschland steuerpflichtig.

Firma im Ausland gründen – was gilt es aus steuerlichen Gründen zu beachten? Am Beispiel einer Kapitalgesellschaft nach ausländischem Recht

Die Firma, die im Ausland gegründet wird, darf – um die unbeschränkte Steuerpflicht in Deutschland zu vermeiden – nicht den Ort ihrer Geschäftsleitung in Deutschland haben. Der Satzungs – und Verwaltungssitz wie auch der Ort der Geschäftsleitung begründen beide eine unbeschränkte Steuerpflicht.

Firma im Ausland gründen – Was ist der Ort der Geschäftsleitung?

Als Geschäftsleitung wird der Ort bestimmt, an dem sich der Mittelpunkt der geschäftlichen Oberleitung befindet. Dabei ist der Ort entscheidend, an dem diese Verhältnisse vorliegen. Der Verwaltungssitz der Firma spielt dafür keine Rolle. Entscheidend ist, wo die für die Geschäftsführung notwendigen Maßnahmen von Wichtigkeit getroffen und angeordnet werden. Dabei ist entscheidend, wo die Geschäftsführertätigkeit entfaltet wird und wo die Tagesgeschäfte vorgenommen werden.

Entscheidend ist daher:

  • die kaufmännische Leitung des täglichen Lebens
  • die tatsächlichen und rechtsgeschäftlichen Handlungen, die der gewöhnliche Geschäftsbetrieb mit sich bringt

Somit sind folgende Indizien entscheidungserheblich:

  • alleiniger oder überwiegendes Einsatz vor Ort wohnhafter Geschäftsführer
  • Geschäftsleitungssitzung ausschließlich vor Ort und regelmäßig
  • ausreichende Dokumentation der Tätigkeit und dem Ort (Terminkalender, Fahrtenbuch)
  • alle Verträge, die die ausländische Firma abschließt, sind vor Ort abgeschlossen
  • Büroräume vor Ort (nicht zwingend notwendig, aber indizielle Funktion)
  • Unterlagen sind vor Ort aufbewahrt
  • Telefonanschluss vor Ort im Ausland
  • Zahlungsverkehr im Ausland, in der die Firma gegründet wurde
  • Rechnungsstellung im Ausland
  • Computeranlage vor Ort im Ausland
  • Buchführungsarbeiten

Der Ort der Geschäftsleitung der ausländischen Firma kann daher im Ausland liegen, die Parameter dafür sind aber unbedingt einzuhalten. Darüber hinaus sind zwingend die erhöhten Mitwirkungspflichten in Deutschland und die Anzeigepflicht in Deutschland einzuhalten. Eine Firma im Ausland gründen bedarf daher eine erhöhte Planung im Vorfeld.

Sprechen Sie uns an, um eine rechtssichere Ausgestaltung zu gewährleisten!

Vorsicht: Eine Firma im Ausland gründen, kann aber auch dann zu einer Besteuerung im Inland führen, wenn keine aktiven Einkünfte des § 8 I AStG vorliegen. Dies gilt für inländische Mutterunternehmen, inländische Anteilseigner, aber auch bei zwischengeschalteten ausländischen Gesellschaften.

Wenn Sie eine Firma im Ausland gründen, muss die Hinzurechnungsbesteuerung unbedingt beachtet werden! Bei manchen Tätigkeiten, die mit inländischen Anteilseignern verknüpft sind, scheidet dies schon von vornherein aus.

Sprechen Sie uns an, damit auch die Gefahr der Hinzurechnungsbesteuerung kontrolliert werden kann!

 

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