Gestaltungsberatung | Sie möchten Steuern sparen oder Ihr Unternehmen umstrukturieren?

Wir bieten Ihnen ganzheitliche Lösungen, um die Modelle umzusetzen. Im Folgenden finden Sie einige Infos rundum die Gestaltungsberatung.

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Verfahrensrecht – Gestaltungsberatung

Wann darf das Finanzamt eine Vollstreckung durchführen?

Die Vollstreckung darf erst beginnen, wenn die Leistung fällig ist, das Leistungsgebot ergangen und seither mindestens eine Woche verstrichen ist. Der Anspruch wird mit seiner Entstehung fällig, wenn keine weitere Zahlungsfrist eingeräumt ist. Das Leistungsgebot ist die Aufforderung der Behörde an den Vollstreckungsschuldner, die geschuldete Leistung innerhalb einer bestimmten Frist zu bewirken, § 254 AO.

Gestaltungsberatung-Anteil-Vollstreckung

Eine besondere Form für das Leistungsgebot ist nicht vorgeschrieben. Das Leistungsgebot wird regelmäßig mit dem zu vollstreckenden VA verbunden und ist dabei meistens im Steuerbescheid schon enthalten. Das Leistungsgebot muss zu seiner Wirksamkeit nach § 254 I AO enthalten:

Bezeichnung des Vollstreckungsschuldners als Adressaten des Leistungsgebots

Angabe der Leistung

Aufforderung des Vollstreckungsschuldners zur Leistung

Seit der Aufforderung zur Leistung muss mindestens 1 Woche verstrichen sein, bevor die Vollstreckung beginnen kann. Sofern das Leistungsgebot nicht bereits im Steuerbescheid enthalten ist, stellt die Mahnung das Leistungsgebot dar, wenn sie sämtliche Merkmale des § 254 I S. 1 AO aufweist. Die nachfolgende Vollstreckungsankuendigung stellt dann eine aus Gründen der Zweckmäßigkeit nach außen gerichtete Bekanntmachung einer verwaltungsinternen Maßnahme dar. Wenn eine Mahnung erteilt wird, kommt der Vollstreckungsankuendigung keine Bedeutung mehr zu.

Umwandlungssteuerrecht – Gestaltungsberatung

Wie kann man steuerneutral seine Anteile an einer Gesellschaft in eine Holding einbringen?

Dies erfolgt mittels Anteilstausch nach § 21 UmwStG. Unter § 21 UmwStG werden Umwandlungsvorgänge subsumiert, bei den Anteile an der erworbenen Gesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, durch den Einbringenden übertragen werden, wofür Gesellschaftsanteile gewährt werden. Die übernehmende Gesellschaft muss eine Gesellschaft nach §§ 1 IV Nr. 1, II S. 1 Nr. 1 UmwStG sein. Die übernehmende Holding kann dabei eine inländische Kapitalgesellschaft sein. Der Anteilstausch wird grundsätzlich zum gemeinen Wert durchgeführt, § 21 I S. 1 UmwStG, ein Wahlrecht für die Buchwertfortführung oder des Zwischenwertansatzes ist unter den Voraussetzungen des § 21 I S. 2 UmwStG möglich.

Von diesem Wahlrecht kann zur steuerneutralen Einbringung auf Antrag Gebrauch gemacht werden, wenn die übernehmende Gesellschaft nach dem Anteiltausch die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft besitzt und eine sonstige Gegenleistung an den Einbringenden die Grenzen des § 21 I S. 2 Nr. 2 UmwStG nicht überschreitet. Für Zwecke des § 21 UmwStG spielt es keine Rolle, ob die Anteile einem Betriebsvermögen oder dem Privatvermögen angehören.

Jedoch ist der Vorgang im Betriebsvermögen nach § 20 UmwStG zu beurteilen, wenn die Anteile dort eine funktional wesentliche Betriebsgrundlage darstellen. Handelsrechtlich ist der Erwerb von Anteilen an einer Kapitalgesellschaft im Wege der offenen Einlage als Anschaffungs – bzw. Herstellungsvorgang zu werten. Die Bewertung hat wahlweise zu Buchwerten oder Zeitwerten des Einlageobjekts zu erfolgen, der Ansatz eines Zwischenwerts ist nicht zulässig. Der Wert der Sacheinlage muss mindestens dem Nennbetrag der hierfür gewährten Anteile am Grund – oder Stammkapital entsprechen (§ 9 GmbHG). Liegt er über diesem, so ist der übersteigende Betrag in die Kapitalrücklage nach § 272 II Nr. 4 HGB einzustellen.

Es muss ein Antrag durch die übernehmende Gesellschaft gestellt werden. Der Antrag bedarf keiner besonderen Form, sondern kann mündlich, schriftlich oder konkludent durch einen entsprechenden Ansatz in der steuerlichen Schlussbilanz ausgeübt werden, dabei ist in diesen Fällen die steuerliche Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in welches der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, gemeint. Spätestens bei der erstmaligen Abgabe der Steuererklärung, die auf der Grundlage der steuerlichen Bilanz zum Schluss des Wirtschaftsjahres, in welches der steuerliche Übertragungsstichtag fällt, erstellt wird, muss das Wahlrecht verbindlich ausgeübt werden. Bei einem erfolgreich gestellten Antrag auf Buchwertfortführung werden die stillen Reserven der übertragenden Kapitalgesellschaft nicht aufgedeckt und ein Veräußerungserlös muss nicht versteuert werden.

Der Anteilseigner hat aber in den folgenden sieben Jahren jährlich bis zum 31.05. den Nachweis zu erbringen, wem die eingebrachten Anteile zuzurechnen sind, § 22 III Nr. 2 UmwStG. Sofern der Nachweis nicht erbracht wird, führt dies zu einer rückwirkenden Besteuerung des Einbringungsgewinn II.

Können auch Anteile an ausländischen Kapitalgesellschaften in eine inländische Kapitalgesellschaft steuerneutral eingebracht werden?

Es bestehen keine Einschränkungen bei der Einbringung ausländischer Kapitalgesellschaften in eine inländische Kapitalgesellschaft nach Paragraph 21 UmwStG. Die ausländische Kapitalgesellschaft muss jedoch nach einem Typenvergleich einer deutschen Kapitalgesellschaft entsprechen.

Wie erfolgt eine Verschmelzung zweier Kapitalgesellschaften?

Bei der Verschmelzung i.S.d. § 2 UmwG geht das gesamte Vermögen von einem Rechtsträger als Ganzes auf einen anderen, bereits bestehenden oder von zwei oder mehreren Rechtsträgern auf einen neu gegründeten Rechtsträger über. Der Vermögensübergang erfolgt im Wege der Gesamtrechtsnachfolge. Der übertragende Rechtsträger erlischt, ohne dass eine Liquidation erforderlich ist. Die Anteilsinhaber des übertragenden Rechtsträgers werden Anteilsinhaber des übernehmenden Rechtsträgers. Die Verschmelzung erfolgt gem. §§ 2 – 38 UmwG und §§ 46 – 59 UmwG. Die registergerichtliche Entscheidung ist Grundlage für eine zivilrechtlich und steuerrechtlich wirksame Verschmelzung.

Die Wirksamkeit der Verschmelzung richtet sich demgemäß nach den vorgenannten zivilrechtlichen Vorschriften, die Wirksamkeit der Verschmelzung bestimmt damit auch den Untergang des übertragenden Rechtsträgers. Die übertragende Kapitalgesellschaft ist verpflichtet, der Anmeldung der Verschmelzung zur Eintragung ins Handelsregister eine handelsrechtliche Schlussbilanz beizufügen, die auf einen höchstens acht Monate vor der Anmeldung liegenden Stichtag aufgestellt worden ist (§ 17 II UmwG). Der Schlussbilanzstichtag geht dem im Verschmelzungsvertrag bestimmten handelsrechtlichen Verschmelzungsstichtag unmittelbar voraus.

Für steuerliche Zwecke ist ebenfalls eine steuerliche Schlussbilanz aufzustellen. Für den Inhalt gilt § 11 UmwStG. Die steuerliche Schlussbilanz ist nicht zwingend die Bilanz zum 31.12. des jeweiligen Jahres, sondern nur bei ausdrücklicher Erklärung. Das Vermögen der übertragenden Körperschaft geht als Ganzes auf die übernehmende Körperschaft über. Grundsätzlich ist die steuerliche Schlussbilanz mit den gemeinen Werten anzusetzen, §§ 11 I S. 1 UmwStG. Im Rahmen des Antragswahlrechts des § 11 II UmwStG ist der gemeine Wert der übergehenden Wirtschaftsgüter die Bewertungsobergrenze, ein Antrag auf Bilanzierung zu Buchwerten ist zulässig. Dieser Antrag ist in der steuerlichen Schlussbilanz auszuüben.

Liebhaberei – Gestaltungsberatung

Die Frage der Liebhaberei tritt oftmals bei der steuerlichen Anerkennung von Verlusten auf. Bei der Liebhaberei wird unterstellt, dass eine Gewinnerzielungsabsicht fehlt. Bei der Gewinnerzielungsabsicht handelt es um eine innere Tatsache, die nur anhand äußerlicher Merkmale beurteilt werden kann. Auf das Fehlen oder Vorliegen der Gewinnerzielungsabsicht muss aus objektiven Umständen geschlossen werden (BFH – Urteil vom 19.11.1985 – VIII R 4/83). Der Liebhabereibegriff ist subjektiv zu verstehen, d.h. maßgeblich sind stets die individuellen Verhältnisse des einzelnen Steuerpflichtigen.

Bei Tätigkeiten, die nicht typischerweise in nahem Zusammenhang eines Hobbybereiches anzusiedeln sind, ist für das die Annahme einer Liebhaberei nicht ausreichend, dass die Tätigkeit langjährig verlustbehaftet ist. Es muss für die Annahme der Liebhaberei dazukommen, dass der Steuerpflichtige die verlustbringende Tätigkeit aus im Bereich der Lebensführung liegenden persönlichen Gründen oder Neigungen ausübt. Liebhaberei liegt nach höchstrichterlicher Rechtsprechung dann vor, wenn eine Tätigkeit nach ihrem Wesen und der Art der Betriebsführung nicht geeignet ist, einen Totalgewinnn zu erzielen.

Dann können auch Anlaufverluste nicht berücksichtigt werden. Merkmale für eine fehlende Gewinnerzielungsabsicht können persönliche Motive sein, wie zum Beispiel das Verlagern Kosten der privaten Lebensführung in den einkommensteuerlich relevanten Bereich. Das Fehlen eines schlüssigen Betriebskonzepts kann dies indizieren. Fertigen Sie daher vor Aufnahme einer möglicherweise dauerhaft verlustbringenden Tätigkeit ein schlüssiges Betriebskonzept in Form eines Businessplans und eine Totalgewinnprognose an. Nur dann können Sie Anlaufverluste geltend machen.

Verluste aus privatem Darlehen

Kann ich den Verlust einer privaten Darlehensforderung steuerlich berücksichtigen?

Der endgültige Ausfall einer Kapitalforderung gem. § 20 I Nr. 7 EStG in der privaten Vermögenssphäre führt zu einem steuerlich anzuerkennenden Verlust nach § 20 II S. 1 Nr. 7, S. 2, IV EStG. Die Berücksichtigung der Forderungsausfälle ist allerdings auf Kapitalforderungen beschränkt, die nach dem 31.12.2008 begründet wurden. Kapitalforderungen, die vor dem 01.01.2009 begründet wurden, fallen nicht in den Anwendungsbereich des § 20 II S. 1 Nr. 7 EStG. Jedoch ist die Berücksichtigung dieses Verlustes erst dann möglich, wenn mit Sicherheit feststeht, dass keine Rückzahlungen mehr erfolgen werden.

Wann steht mit Sicherheit fest, dass mein Darlehen nicht mehr getilgt wird?

Die Eröffnung des Insolvenzverfahrens bedeutet daher für die Anwendung des § 20 II EStG noch keinen endgültigen Verlust. Ein endgültiger Verlust fällt erst an bei der Quotenverteilung oder wenn die Eröffnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse abgelehnt wurde.

Insolvenzsteuerrecht – Gestaltungsberatung

Allgemeines zu Steuerbescheiden in der Insolvenz:

Die Abgabenordnung hat im Insolvenzverfahren nachrangige Bedeutung. Die Vorschriften der Insolvenzordnung bleiben nach § 251 II S. 1 AO unberührt, weshalb die Geltendmachung von Steuerforderungen ausschließlich nach den insolvenzrechtlichen Vorschriften erfolgt (§§ 87, 174 InsO). Der Erlass von Steuerbescheiden, welche Insolvenzforderungen nach § 38 InsO betreffen sind daher ausgeschlossen, Die Geltendmachung erfolgt durch Anmeldung zur Insolvenztabelle gem. §§ 174 ff. AO. Bekanntgabeadressat für vor Insolvenzeröffnung begründete Ansprüche ist ausschließlich der Insolvenzverwalter. Durch die Eröffnung des Insolvenzverfahrens werden Steuerfestsetzungs – und Feststellungsverfahren und etwaige Rechtsbehelfsverfahren unterbrochen.

Aufhebung des Insolvenzverfahrens:

Die rechtlichen Folgen der Aufhebung des Insolvenzverfahrens durch einen bestätigten Insolvenzplan führt zum Erlöschen der Ämter des Insolvenzverwalters und der Mitglieder des Gläubigerausschusses und der Schuldner erhält das Recht zurück, über die Insolvenzmasse zu verfügen, § 259 I InsO. Mit der Aufhebung des Insolvenzverfahrens endet die Verfahrensunterbrechung nach § 240 ZPO. Mit Beendigung des Insolvenzverfahrens leben die Steuerfestsetzungsverfahren wieder auf, wodurch Einspruchsentscheidungen erlassen werden können oder Einzelzwangsvollstreckung betrieben werden kann. Der Insolvenzschuldner ist für nach der Eröffnung des Insolvenzverfahrens begründete Forderungen aus dem Steuerschuldverhältnis wieder Steuerschuldner.

 

Insolvenzplan:

Für die Annahme des Insolvenzplans ist erforderlich, dass in jeder Gruppe die Mehrheit der abstimmenden Beteiligten zustimmt, § 244 I Nr. 1 InsO. Die Annahme des Insolvenzplans bewirkt, dass die zur Insolvenztabelle angemeldeten Forderungen als gestundet oder erlassen gelten. Die Finanzbehörde kann außerhalb des Insolvenzplans nicht befriedigten Forderungen gegen einen Haftungsschuldner (siehe z.B. § 69 AO) geltend machen. Nach rechtskräftiger Bestätigung des Insolvenzplans ist eine Änderung der vor Insolvenzeröffnung festgesetzten Steuern nicht mehr zulässig. Die nicht bestrittenen Steuerforderungen können nicht mehr korrigiert werden, auch wenn eine verfahrensrechtliche Änderung noch möglich ist. Die Gläubiger, wie das Finanzamt hat nur noch einen Befriedigungsanspruch aus dem Insolvenzplan.

Was sind Masseverbindlichkeiten?

Nach § 55 IV InsO sind Verbindlichkeiten aus dem Steuerschuldverhältnis, die von einem vorläufigen Insolvenzverwalter oder mit dessen Zustimmung durch den Insolvenzschuldner begründet worden sind, nach Eröffnung des Insolvenzverfahrens Masseverbindlichkeiten.

Wer schuldet die Steuerforderungen als Masseverbindlichkeiten?

Steuerschuldner der Masseverbindlichkeiten ist der Insolvenzschuldner. Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis, die Masseverbindlichkeiten sind, setzt die Finanzbehörde durch Verwaltungsakt fest. Adressat ist der Insolvenzverwalter. Die Vollstreckung wegen solcher Ansprüche erfolgt außerhalb des Insolvenzverfahrens in die Insolvenzmasse. Bis zur Insolvenzeröffnung können Steuerbescheide nur gegenüber dem zukünftigen Insolvenzschuldner ergehen. Nach Eröffnung des Verfahrens ist die Finanzbehörde berechtigt, nach § 55 IV InsO die Masseverbindlichkeiten durch Steuerbescheid gegen den Insolvenzverwalter festzusetzen. Vollstreckungsschuldner der Masseverbindlichkeiten ist der Insolvenzverwalter. Die Masseverbindlichkeiten sind nicht Gegenstand des Insolvenzplanverfahrens, sondern sind vorrangig aus der Insolvenzmasse zu begleichen.

Verfahrensrecht – Aufrechnung des Finanzamts – Gestaltungsberatung

Wann ist eine Aufrechnung zulässig?

Die Aufrechnung setzt voraus, dass der Anspruch und der Gegenanspruch zwischen denselben Personen besteht und die Ansprüche ihrem Gegenstand nach gleichartig sind (§ 226 AO, §§ 387 BGB). Nach § 387 BGB kann der Schuldner seine Forderung gegen die Forderung des anderen Teiles aufrechnen, sobald er die ihm gebührende Leistung fordern und die ihm obliegende Leistung bewirken kann, sofern die gegenseitigen Forderungen auf Leistungen gerichtet sind, die ihrem Gegenstand nach gleichartig sind. Eine Aufrechnung von Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis setzt daher voraus, dass die Forderung des Aufrechnenden, mit der aufgerechnet werden soll (sog. Gegenforderung), entstanden und auch fällig ist. Außerdem setzt eine wirksame Aufrechnung voraus, dass die Forderung des Aufrechnungsgegners, gegen die aufgerechnet werden soll (sog. Hauptforderung), bereits entstanden und schon erfüllbar ist. Ein steuerlicher Anspruch ist nach § 387 BGB existent, wenn er entstanden ist (§ 38 AO). Dies gilt auch für den Steuererstattungsanspruch nach § 37 II AO (BFH – Urteil in BFH/NV 1992, 77). Der Steuererstattungsanspruch entsteht unabhängig von seiner Festsetzung in einem Erstattungsbescheid oder von einer Anrechnungsverfügung (BFH-Urteil vom 22. Mai 1979 VIII R 58/77).

Darf das Finanzamt eine Doppel – oder Überzahlung mit anderen Steuerschulden aufrechnen?

Eine Über – oder Doppelzahlung stellt einen Erstattungsanspruch dar, da er rechtsgrundlos geleistet wurde. Dieser ist bei Zahlung auf fällig geworden (BFH – Urteil vom 29.07.1998 – II R 64/95). Sofern daher die Steuerschulden der GmbH entstanden und fällig ist, darf das Finanzamt gegen den Erstattungsanspruch aufrechnen. Eine Umbuchungsmitteilung stellt eine wirksame Aufrechnungserklärung dar. Sobald eine Aufrechnungslage gegeben ist und kein Aufrechnungsausschluss (z.B. Insolvenz) besteht, kann das Finanzamt jederzeit aufrechnen. Jedoch ist es bei Finanzämter grundsätzlich möglich, Umbuchungswünsche mitzuteilen. Sie können daher angeben, dass eine Umbuchung zu Gunsten anderer Steuerschulden erfolgen soll.

Gestaltungsberatung – Haftung beim Unternehmenskauf und bei Betriebsveräußerung für Steuerverbindlichkeiten mit Haftungsausschluss

Die Haftung nach § 25 HGB

Die Haftung nach § 25 HGB bei einem Unternehmenskauf mit Firmenfortführung greift sowohl bei eingetragenen Kaufleuten, als auch bei nicht eingetragenen Kaufleuten. Einer Haftung unterliegt derjenige, der ein unter Lebenden erworbenes Handelsgeschäft unter der bisherigen Firma fortführt. Der Erwerber haftet dann für alle im Betrieb des Geschäfts begründeten Verbindlichkeiten des früheren Firmeninhabers. Bei der Betriebsveräußerung bzw. dem Unternehmenskauf kommt eine Haftung nur dann in Betracht, wenn die Firma unter dem Namen des früheren Inhabers fortgeführt wird. Dagegen scheidet eine Haftung aus, wenn nur die Etablissementbezeichnung übernommen wird (X Restaurant, Z Diskothek). Eine Eintragung im Handelsregister ist nicht entscheidend.

Der Haftungsausschluss nach § 25 HGB beim Unternehmenskauf

Ein Haftungsausschluss nach § 25 II HGB schließt eine Haftung aus, sofern diese im Handelsregister eingetragen und bekanntgemacht worden ist oder von dem Erwerber oder dem Veräußerer dem Dritten mitgeteilt wurde. Somit ist beim Unternehmenskauf in jedem Fall für einen vollständigen Haftungsausschluss eine ordentliche Bekanntmachung im Handelsregister oder beim Dritten vorzunehmen. Dann scheidet eine Haftung für Steuerverbindlichkeiten aus.

Haftung in welchem Umfang?

Die Haftung nach § 25 HGB ist unbeschränkt mit dem kompletten Privatvermögen. Somit sind alle Steuerverbindlichkeiten nach dem Unternehmenskauf beim Erwerber vollstreckbar. Eine Pfändung ist möglich nach § 857 ZPO.

Haftung nach § 75 AO beim Unternehmenskauf oder einer Betriebsveräußerung

Wird ein Unternehmen oder ein in der Gliederung eines Unternehmens gesondert geführter Betrieb im Ganzen übereignet, also ein Betrieb veräußert oder ein Unternehmenskauf vorliegt, so haftet der Erwerber nach § 75 I S. 1 AO für Steuern, bei denen sich die Steuerpflicht auf den Betrieb des Unternehmens gründet, und für Steuerabzugsbeträge.

Voraussetzung für die Haftung bei einem Unternehmenskauf ist, dass die Steuern seit dem Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sind und bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.

Welche Steuerverbindlichkeiten umfasst die Haftung?

Der Erwerber beim Unternehmenskauf oder der Betriebsveräußerung haftet für die Gewerbesteuer (BFH – Urteil vom 04.02.1974 – IV R 172/70), Umsatzsteuer und Verbrauchssteuern als betriebliche Steuerverbindlichkeiten.

Haftungszeitraum

Die Ansprüche müssen seit dem Beginn des letzten vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs entstanden sein. Die Haftung beschränkt sich auf den Bestand des übernommenen Vermögens, § 75 I S. 2 AO. Der Anfang des Haftungszeitraums wird durch den Beginn des letzten, vor der Übereignung liegenden Kalenderjahrs bestimmt. Eine Haftung für Betriebssteuern als Steuerverbindlichkeiten aus dem Jahr 2015 wäre bei Unternehmenskäufen oder Betriebsveräußerungen bis zum 31.12.2016 möglich. Als weitere zeitliche Beschränkung besteht § 75 I S. 1 HS 2 AO ein Haftungsausschluss. Danach wird nur für Steuern gehaftet, die bis zum Ablauf von einem Jahr nach Anmeldung des Betriebs durch den Erwerber festgesetzt oder angemeldet werden.