
Internationales Steuerrecht
Internationales Steuerrecht hat in den letzten Jahren durch die Globalisierung immer mehr an Bedeutung gewonnen. Internationale Bezugspunkte gibt es viele. Das internationale Steuerrecht mit seiner Komplexität benötigt eine spezielle Beratungskompetenz. Die nachfolgenden Abschnitte geben einen kleinen Wegweiser im internationalen Steuerrecht.
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Allgemeines – Internationales Steuerrecht
Die Regelungen der Doppelbesteuerungsabkommen verdrängen inländische Besteuerungsregeln.
Wo und wie werden Arbeitnehmereinnahmen bei einer Arbeitnehmerentsendung ins Ausland besteuert?
Bei den meisten Doppelbesteuerungsabkommen (Musterabkommen OECD) werden Einkünfte aus unselbständiger Tätigkeit dem Ansässigkeitsstaat zugewiesen. Dies folgt auch aus dem Regelungszweck im Internationalen Steuerrecht, dass die Einkünfte dort besteuert werden, wo diese auch tatsächlich ausgeübt werden, außer der Ansässigkeitsstaat hat einen maßgeblichen wirtschaftlichen Einfluss.
Wird die Tätigkeit jedoch in dem „anderen Vertragsstaat“ ausgeübt, hat dieser das Besteuerungsrecht.
Das bedeutet, dass Einkünfte aus unselbständiger Arbeit dem Besteuerungsrecht desjenigen Vertragsstaates obliegt, in dem die Tätigkeit ausgeübt wird. In Doppelwohnsitzfällen gilt eine Person als in dem Vertragsstaat ansässig, in dem sie die engeren persönlichen und wirtschaftlichen Beziehungen hat (Mittelpunkt der Lebensinteressen, familiäre und gesellschaftliche Gesichtspunkte). Diese grundsätzliche Zuordnung des Besteuerungsrechts im Wege des Arbeitsortprinzips kann jedoch durchbrochen werden, wenn:
der Empfänger sich im anderen Staat insgesamt nicht länger als 183 Tage während des betreffenden Kalenderjahres aufhält
die Vergütungen von einem Arbeitgeber oder für einen Arbeitgeber gezahlt werden, der nicht im anderen Staat ansässig ist
die Vergütungen nicht von einer Betriebsstätte getragen werden, die der Arbeitgeber im anderen Staat hat
Diese Voraussetzungen müssen im Gesamten erfüllt sein, damit eine Durchbrechung des Arbeitsortprinzips erfolgt. Wenn diese Voraussetzungen nicht erfüllt sind, hat der ausländische Staat (Nichtansässigkeitsstaat, Vertragsstaat) das Besteuerungsrecht der erdienten Arbeitstage. Das Besteuerungsrecht der verbleibenden Arbeitstage obliegt Deutschland. Eine Ermittlung der auf die jeweiligen Staaten entfallenden Vergütungsanteile kann anhand der Arbeitstage erfolgen. Die Ermittlung der Arbeitstage leitet sich aus den allgemeinen Regelungen des Internationalen Steuerrechts her.
Wie erfolgt die steuerliche Betrachtung, wenn kein Wohnsitz und kein gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht? Internationales Steuerrecht – gibt es im Unterschiede beim Wohnsitzbegriff?
Zunächst ist zu ermitteln, ob eine unbeschränkte Steuerpflicht vorliegt. Eine unbeschränkte Steuerpflicht (§ 1 I Einkommensteuergesetz) liegt bei der Begründung eines Wohnsitzes in Deutschland oder einem gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland vor (183 – Tage Regelung). Wenn kein Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt in Deutschland besteht, liegt keine unbeschränkte Steuerpflicht vor. Abkommensrechtlich ist auch keine Ansässigkeit in Deutschland gegeben. Dann liegen beschränkt steuerpflichtige Einkünfte vor. Diese liegen bei einer unselbständigen Tätigkeit sowohl bei physischer Ausübung der Tätigkeit als auch bei deren Verwertung vor.
Gehälter, Löhne und ähnliche Vergütungen aus unselbständiger Arbeit einer im Ausland (OECD – Musterabkommen) ansässigen Person können nur im Ausland besteuert werden, es sei denn, die Arbeit wird in Deutschland ausgeübt. Jedoch verbleibt – ungeachtet des Aufteilungsgrundsatzes – das Besteuerungsrecht beim Ansässigkeitsstaat, wenn kein wesentlicher Bezug zum Tätigkeitsstaat besteht. Das Besteuerungsrecht liegt dann im Ausland.
Was ist beim Lohnsteuerverfahren zu beachten?
Die Lohnsteuer ist die Einkommensteuer, die durch Abzug vom Arbeitslohn erhoben wird. Es besteht jedoch – unabhängig der abkommensrechtlichen Steuerfreistellung – eine Lohnsteuerabzugsverpflichtung, da das Recht der Bundesrepublik Deutschland zur Erhebung von Abzugssteuern nach Art. 27 I DBA (im Beispielsfall: Österreich) nicht berührt wird. Im Wege des Steuerabzugs erhobene Steuern können jedoch auf Antrag des Steuerpflichtigen erstattet werden, wenn sie nach dem DBA steuerfrei sind. Von der Einbehaltungspflicht ist der Arbeitgeber nur dann befreit, wenn ihm eine Freistellungsbescheinigung des Betriebsstättenfinanzamts vorliegt. Diese wird auf Antrag des Arbeitnehmers oder des Arbeitgebers erteilt, wenn der von einem inländischen Arbeitgeber bezahlte Arbeitslohn nach einem DBA von der Lohnsteuer freigestellt ist.
Zusammenfassende Meldung im Internationalen Steuerrecht
Was ist eine Zusammenfassende Meldung?
Die zusammenfassende Meldung (ZSM) ist eine Meldung von gewissen Umsätzen an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Zur Abgabe der Zusammenfassenden Meldung sind alle Unternehmer verpflichtet, die im Meldezeitraum, der von der Höhe der Umsätze abhängt (monatlich, vierteljährlich, jährlich), Dreiecksgeschäfte gem. § 25b UStG oder innergemeinschaftliche Warenlieferungen durchgeführt haben (§6a UStG). Auch die steuerpflichtigen sonstigen Leistungen, die im Inland nicht steuerbar sind, aber an einen im anderen Mitgliedsstaat ansässigen Leistungsempfänger als B2B – Umsätze erbracht wurden, für die dieser Leistungsempfänger in diesem Mitgliedstaat die Steuer schuldet sind nach § 18a II UStG in der ZSM aufzuführen. Das Internationale Steuerrecht hat hinsichtlich diverser Meldungen gewisse Besonderheiten.
Die Dienstleistungsumsätze, die an einen Unternehmer im Gemeinschaftsgebiet erbracht werden, sind nach dem Leistungsortprinzip, im Empfängerland steuerbar. Eine Steuerbarkeit in Deutschland scheidet aus, die Umsätze sind in der ZSM anzugeben. Im Ausland ist das Reverse – Charge – Verfahren anzuwenden, d.h. der Leistungsempfänger schuldet die Steuer. Diese Umsätze sind in Kennziffer 25 der Umsatzsteuervoranmeldung anzugeben.