Besteuerung von Bitcoin
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Besteuerung von Bitcoin

Wir beraten Sie auch im Zusammenhang mit der Besteuerung von Bitcoin & Co. Unabhängig davon, ob es dabei um eine betriebliche oder private Anlage geht, unterstützen wir Sie bei der Erfüllung Ihrer gesetzlichen Pflichten oder beraten Sie bei einer steueroptimierten Nutzung.

Die Besteuerung von Bitcoin im Privatvermögen

Bitcoin und andere kryptographische Währungen sind – anders als der Euro – kein gesetzliches Zahlungsmittel in Deutschland. Einige Staaten haben diese jedoch bereits als Zahlungsmittel anerkannt. Die Besteuerung im Privatvermögen knüpft tatbestandlich an einen veräußerungsähnlichen Vorgang. Eine Veräußerung ist z.B. der Verkauf von Kryptos/Token gegen Euro über eine Handelsplattform, aber auch der Einsatz dieser als Zahlungsmittel, wenn also der Inhaber der Bitcoin für den Erwerb von Waren oder Dienstleistungen mit Bitcoin & Co. bezahlt.

Private Veräußerungsgeschäfte nach § 23 EStG als Tatbestand

Nach dem BMF – Schreiben im Entwurf vom 17.06.2021 ist Bitcoin als digitale Werteinheit einzustufen. Dieser ist auf der Liste der virtuellen Währungen einsehbar. Soweit Token im Privatvermögen gehalten werden, bestätigt die Auffassung der Finanzverwaltung im Entwurf die vorgenannte Rechtsansicht. Sowohl im Veräußerungsfall als auch im Umtauschfall von Bitcoin & Co liegen private Veräußerungsgeschäfte im Sinne des § 23 Abs. 1 Nr. 2 EStG vor, sofern die virtuellen Währungen zuvor angeschafft wurden.

Auffassung der Finanzverwaltung – Unklare Rechtslage bei der Besteuerung von Bitcoin

Das BMF geht in seinem Entwurfsschreiben (BMF – Schreiben vom 17.06.2021 im Entwurf) davon aus, dass Bitcoin & Co. (wie z. B. Rechte oder sonstige Vorteile) nicht abnutzbare, immaterielle Wirtschaftsgüter sind. Im Privatvermögen sind Bitcoin & Co. als „anderes Wirtschaftsgut“ i. S. des § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 EStG anzusehen (BMF a.a.O., Rz. 39). Eine Veräußerung ist damit steuerpflichtig, wenn die Anschaffung weniger als 1 Jahr zurückliegt und kein Fall der Verlängerung der Haltefrist in Betracht kommt.

Anschaffung der Bitcoin

Nicht alle virtuellen Währungen, die verkauft werden, wurden jedoch zuvor im Sinne dieser Vorschrift „angeschafft“, da der Veräußerer sie auf anderem Wege als durch den schlichten Ankauf auf einer Börse erhalten kann. Der unentgeltliche Erwerb ist keine Anschaffung, weshalb es grundsätzlich immer darauf ankommt, ob für den Erwerb etwas aufgewendet wird.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns bei der Besteuerung von Bitcoin

Der der Besteuerung zu unterwerfende Veräußerungsgewinn ergibt sich aus der Differenz zwischen dem erzielten Veräußerungspreis und den Anschaffungskosten und Werbungskosten der eingesetzten Bitcoins. Bei der Ermittlung der Anschaffungskosten stellt sich häufig das Problem, dass die eingesetzten virtuellen Währungen zu unterschiedlichen Zeitpunkten und zu unterschiedlichen Kursen / Anschaffungskosten erworben wurden. Die sog. First-in-first-out-Methode (Fifo) ist in diesen Fällen geeignet sein, die Anschaffungskosten zuverlässig zu bestimmen. Dabei wird unterstellt, dass diejenigen Token, die zuerst angeschafft / geschürft wurden, auch diejenigen sind, die im Rahmen des privaten Veräußerungsgeschäfts als erstes eingesetzt wurden. Dies gilt nur dann nicht, wenn der An- und Verkauf bestimmter Tokens ausnahmsweise klar von anderen Token-Geschäften abgegrenzt werden können. Da die Fifo-Methode mit Einführung der Abgeltungssteuer nicht mehr ausdrücklich gesetzlich geregelt ist, müssen die Geschäfte mit virtuellen Währungen bzw. Bitcoin sorgfältig dokumentiert werden, um dem Finanzamt im Zweifel geeignete Nachweise über die getätigten Transaktionen vorlegen zu können.   Als Steuersatz wird der gewöhnliche individuelle Einkommensteuersatz zugrunde gelegt. Die Abgeltungssteuer hat insoweit also keine Bedeutung.

Besteuerung von Bitcoin – Verlängerung der Haltefrist auf 10 Jahre

Die Veräußerungsfrist verlängert sich nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG auf zehn Jahre, wenn Einheiten einer virtuellen Währung/Bitcoin als Einkunftsquelle genutzt werden und zumindest in einem Kalenderjahr hieraus Einkünfte erzielt worden sind. Eine Nutzung als Einkunftsquelle liegt beispielsweise vor, wenn Einheiten einer virtuellen Währung im Wege des Stakings genutzt werden (siehe hier: Entwurf des BMF – Schreibens vom 17.06.2021, a.a.O.). Werden Einheiten einer virtuellen Währung zu einem bestimmten Zeitpunkt angeschafft und verlängert sich für einen Teil der Einheiten der virtuellen Währung die Veräußerungsfrist nach § 23 Abs. 1 S. 1 Nr. 2 S. 4 EStG wegen der Verwendung als Einkunftsquelle auf zehn Jahre, während es für den anderen Teil der Einheiten einer virtuellen Währung bei der Veräußerungsfrist von einem Jahr bleibt, gilt der Teil der Einheiten einer virtuellen Währung als zuerst veräußert, bei dem die Veräußerungsfrist bereits abgelaufen ist. Die Verlängerung der Haltefrist dürfte bei der Besteuerung von Bitcoin dann relevant werden, wenn diese im Rahmen des Staking/Lendings eingesetzt werden.