Dieser Beitrag „vermögensverwaltende GmbH“ zeigt die steuerlichen Vorteile einer vermögensverwaltenden GmbH auf.

Video begleitend zum Beitrag :

Was ist eine vermögensverwaltende GmbH?

Eine vermögensverwaltende GmbH ist eine Kapitalgesellschaft in der Rechtsform einer GmbH, die nur eigenes oder fremdes Vermögen verwaltet. Die Vermögensverwaltung ist keine gewerbliche Betätigung, die – wenn sie von Privatvermögen betrieben wird – den Einkünften aus Vermietung und Verpachtung oder Kapitalvermögen zugeordnet wird. Da die GmbH kraft Gesetzes nur gewerbliche Einkünfte erzielt unterliegen deren Einkünfte der Körperschaftsteuer (§ 8 des Körperschaftsteuergesetzes) und der Gewerbesteuer (§ 2 II GewStG). Dennoch kann eine vermögensverwaltende GmbH steuerlich sinnvoll sein, da sich steuerliche Erleichterungen ergeben können.

Was ist Vermögensverwaltung?

Vermögensverwaltung ist die Verwaltung eigenen oder fremden Vermögens. Dies können Erträge aus Beteiligungen an anderen Kapitalgesellschaften sein (Aktien, GmbH – Anteile) oder die Verwaltung von Grundbesitz. Im Vordergrund stehen dabei Einkünfte aus Dividenden – und Gewinnausschüttung und Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung. Aber auch die Veräußerung von Beteiligungen und von Grundbesitz fällt darunter.

Vorteile – Vermögensverwaltende GmbH

Die vermögensverwaltende GmbH, die Einkünfte aus Kapitalvermögen oder Einkünfte aus Vermietung und Verpachtung erzielt, hat gewisse steuerliche Vorteile. Die Gewinne der GmbH werden mit 15 % Körperschaftsteuer und (je nach Lage) mit ca. 15 % Gewerbesteuer besteuert. Somit ergibt sich eine gesamte Steuerbelastung von ca. 30 %. Jedoch werden verschiedene Gewinne bei der GmbH von der Besteuerung teilweise vollständig befreit, die im maßgeblichen die Gewinne einer vermögensverwaltenden GmbH darstellen.

Befreiung von der Besteuerung mit Gewerbesteuer

Sofern die vermögensverwaltende GmbH nur Grundbesitz und Kapitalvermögen verwaltet und sich im allgemeinen die Tätigkeit auf Vermögensverwaltung beschränkt, werden die Gewinne aus der Verwaltung von Grundbesitz (Vermietungserträge) bei der Berechnung des Gewerbeertrags gekürzt. D.h. die Gewinne aus der Vermietung von Grundbesitz unterliegen faktisch nicht der Gewerbesteuer.

Dies knüpft an verschiedene Voraussetzungen:

  • Tätigkeit der GmbH ist nur die Vermögensverwaltung
  • nur Vermietung von Grundbesitz und Verwaltung von Kapitalvermögen
  • keine Vermietung von sonstigen Gegenständen (Betriebsvorrichtungen)
  • kein Näheverhältnis zu einem Gewerbebetrieb

Für die erweiterte Kürzung sind im Wesentlichen folgende Voraussetzungen zwingend einzuhalten:

  1. Es dürfen kein Inventar oder sonstige Betriebsvorrichtungen mitvermietet werden.
  2. Die Vermietung darf nicht gewerblich sein. Dies ist dann der Fall, wenn der Vermieter erhebliche Sonderleistungen erbringt, die der Vermietung einen gewerblichen Charakter geben (Hotelanlage, Ferienwohnung u.U.)
  3. Es darf kein gewerblicher Grundstückshandel vorliegen. Ein gewerblicher Grundstückshandel liegt in der Regel vor, wenn mehr als drei Objekte innerhalb von 5 Jahren angeschafft und wieder veräußert werden und mehr als drei Objekte innerhalb von 5 Jahren veräußert werden (Verwertungszeitraum).

Wenn diese Voraussetzungen erfüllt sind, werden die Erträge aus der Vermietung von Grundbesitz und deren Veräußerung im gesamten von der Gewerbesteuer befreit. Diese Erträge unterliegen dann nur der Körperschaftsteuer zu 15 %.

Teilweise Steuerbefreiung von der Körperschaftsteuer

Bei den Veräußerungsgewinnen von Aktien, GmbH – Beteiligung und ähnlichem werden diese Gewinne zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit (§ 8b II KStG). Dies gilt unabhängig von der Beteiligungshöhe. Somit sind sämtliche Veräußerungsgewinne aus Aktien (Streubesitz) zu 95 % steuerfrei. Dividenden und Gewinnausschüttungen sind ebenfalls zu 95 % von der Körperschaftsteuer befreit, jedoch nur soweit eine Beteiligung von mindestens 10 % besteht (§ 8b IV KStG). Für Streubesitz werden die Dividenden daher nicht von der Körperschaftsteuer befreit.

Ergebnis und Fazit – Vermögensverwaltende GmbH

Auf Ebene der vermögensverwaltenden GmbH werden die originären Gewinne aus der Vermögensverwaltung teilweise von der Gewerbesteuer und der Körperschaftsteuer befreit. Dadurch ergeben sich hohe Steuer – und Liquiditätsvorteile, die genutzt werden können, um weitere Investitionen auf Ebene der vermögensverwaltenden GmbH zu tätigen. Wichtig ist selbstverständlich, dass wenn der Anteilseigner der GmbH über Gewinne der vermögensverwaltenden GmbH verfügen will, er eine Gewinnausschüttung vornehmen muss. Diese unterliegt der Kapitalertragsteuer und dem Solidaritätszuschlag.

Alle Beiträge der Kategorie „Unternehmenssteuer“

Besteuerung von Wertpapieren

01.11.22|Unternehmenssteuer|

In diesem Beitrag geht es um die Besteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft. Dividenden/Gewinnausschüttungen Bei der Besteuerung von Wertpapieren muss zwischen Dividenden/Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen unterschieden werden. Die Gewinnausschüttung ist eine mögliche Art Weiterlesen [...]

Rückwirkung bei Umwandlungen

03.08.22|Unternehmenssteuer|

In diesem Beitrag "Rückwirkung bei Umwandlungen" geht es um die steuerlichen Folgen einer rückwirkenden Einbringung nach § 20 UmwStG bei Übertragungen durch Einzelrechtsnachfolge. Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlungen nach § 20 UmwStG Bei Einbringungen Weiterlesen [...]

Einbringungsgewinn II

01.06.22|Unternehmenssteuer|

In diesem Beitrag geht es um die Entstehung und Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach § 22 UmwStG. § 22 UmwStG regelt, bei welchen Sachverhalten nach einer Einbringung gem. § 20 und/oder § 21 UmwStG die ursprüngliche Weiterlesen [...]