Der Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften ist im Lichte der jüngsten Rechtsprechung mit erheblichen Rechtsunsicherheiten belegt. Dieser Beitrag soll jedoch einen kurzen Überblick über die grundlegenden Voraussetzungen des Vorsteuerabzugs bei Holdinggesellschaften geben.

Vorsteuerabzug im Allgemeinen 

Nach § 15 Abs. 1 Nr. 1 UStG kann ein Unternehmer „die gesetzlich geschuldete Steuer für Lieferungen und sonstige Leistungen, die von einem anderen Unternehmer für sein Unternehmen ausgeführt worden sind, als Vorsteuer abziehen“. Die Ausübung des Vorsteuerabzugs setzt voraus, dass der Unternehmer eine nach den §§ 14, 14a UStG ausgestellte ordnungsgemäße Rechnung besitzt. Wesentliche weitere Voraussetzung ist, dass der Leistungsempfänger die Unternehmereigenschaft nach § 2 Abs. 1 UStG begründet und die Eingangsleistungen für sein umsatzsteuerpflichtiges Unternehmen (§ 15 Abs. 2 UStG) ausführt. Die Unternehmereigenschaft nach § 2 UStG wird insbesondere dadurch erfüllt, dass nachhaltig eine auf Einnahmeerzielung gerichtete Tätigkeit selbständig ausgeübt wird. 

 

Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften – die Unternehmereigenschaft 

Das Unternehmen umfasst gem. § 2 Abs. 1 S. 2 UStG die gesamte selbständige Tätigkeit des Unternehmers. Holdinggesellschaften werden in drei Kategorien unterteilt: Die Finanzholding, die Führungs – oder Funktionsholding und die gemischte Holding. Der Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften ist von folgendem Leitsatz geprägt: 

Das bloße Erwerben, Halten und Veräußern von gesellschaftsrechtlichen Beteiligungen ist keine unternehmerische Tätigkeit.  

Der Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften kann – je nach Einordnung der Holding – daher bereits mangels Unternehmereigenschaft ausgeschlossen sein. 

Finanzholding 

Eine Finanzholding ist eine Organisationsstruktur, deren Zweck sich lediglich auf das Halten und Verwalten gesellschaftsrechtlicher Beteiligungen beschränkt und die keine Leistungen gegen Entgelt erbringt. Die Finanzholding ist daher – ausgehend vom o.g. Leitsatz – vom Vorsteuerabzug ausgeschlossen.  

Führungs – oder Funktionsholding 

Relevant für den Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften ist die Führungs – oder Funktionsholding, die im Sinne einer einheitlichen Leistung aktiv in das laufende Tagesgeschäft ihrer Tochtergesellschaften eingreift (Abschn. 2.3 Abs. 3 S. 3 UStAE). Diese begründet durch die entgeltlichen Leistungen gegenüber den Beteiligungsunternehmen insoweit einen unternehmerischen Bereich und ist daher grundsätzlich zum Vorsteuerabzug nach § 15 UStG berechtigt, soweit diese entgeltlichen Leistungen nicht nach § 4 UStG steuerfrei sein, § 15 Abs. 2 UStG 

Gemischte Holding 

Die gemischte Holding ist dadurch gekennzeichnet, dass diese nur gegenüber einem Teil ihrer Beteiligungsunternehmen entgeltliche Leistungen erbringt, während sie Beteiligungen an anderen Tochtergesellschaften lediglich hält und verwaltet. Soweit sie entgeltliche Leistungen erbringt, hat diese einen unternehmerischen Bereich, das Halten und Verwalten ist dagegen dem nichtunternehmerischen Teil zuzuordnen.   

Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften – Ergebnis 

Führungs – und Funktionsholdings, die Dienstleistungen an alle Beteiligungsunternehmen erbringen, können den Vorsteuerabzug aus den Kosten für Eingangsleistungen, auch wenn sie mit dem Erwerb, Halten und Verwaltung von Beteiligungen zusammenhängen, geltend machen, soweit die entgeltlichen Leistungen keine steuerfreien Ausgangsumsätze sind. Bei gemischten Holdings, die nur teilweise entgeltliche Dienstleistungen an Beteiligungsunternehmen ausführen, ist für Allgemeinkosten nur ein anteiliger Vorsteuerabzug zulässig. Eine Vorsteueraufteilung ist nur dann nicht nötig, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang der Eingangsleistungen zu einem einzelnen steuerpflichtigen Ausgangsumsatz des unternehmerischen Bereichs besteht. Im Umkehrschluss ist ein Vorsteuerabzug dann nicht möglich, wenn ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zu einem Ausgangsumsatz besteht, der im nichtunternehmerischen Bereich angefallen ist (Erwerb, Halten, Verwalten und Veräußern von Beteiligungen). 

Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften – Vorsteueraufteilung 

Bei gemischten Holdings, die einen unternehmerischen und nichtunternehmerischen Bereich haben, ist eine Vorsteueraufteilung nach § 15 Abs. 4 UStG erforderlich. Eine sachgerechte Methode zur Vorsteueraufteilung ist gesetzlich nicht normiert, weshalb einige Rechtsunsicherheiten bestehen. Beispielhaft werden einige Methoden aufgeführt: 

  • Umsatzschlüssel 
  • Investitionsschlüssel 
  • Schlüssel nach anderen (sachgerechten) betriebswirtschaftlichen Größen 

 

Fazit  

Viele Unternehmer entscheiden sich für eine Holdingsstruktur. Dabei treten nicht nur ertragsteuerliche Problematiken auf, sondern auch umsatzsteuerliche. Der Vorsteuerabzug bei Holdinggesellschaften ist ein nicht zu unterschätzendes Beratungsfeld, was einer erhöhten Aufmerksamkeit unterliegen sollte. An dieser Stelle weist der Autor auch nochmal auf die umsatzsteuerliche Organschaft hin, die bei entgeltlichen Leistungen an beherrschte Beteiligungsunternehmen erfüllt sein kann.  

Alle Beiträge der Kategorie „Unternehmenssteuer“

Besteuerung von Wertpapieren

01.11.22|Unternehmenssteuer|0 Kommentare

In diesem Beitrag geht es um die Besteuerung von Wertpapieren im Betriebsvermögen einer Kapitalgesellschaft. Dividenden/Gewinnausschüttungen Bei der Besteuerung von Wertpapieren muss zwischen Dividenden/Gewinnausschüttungen und Veräußerungsgewinnen unterschieden werden. Die Gewinnausschüttung ist eine mögliche Art Weiterlesen [...]

Rückwirkung bei Umwandlungen

03.08.22|Unternehmenssteuer|2 Kommentare

In diesem Beitrag "Rückwirkung bei Umwandlungen" geht es um die steuerlichen Folgen einer rückwirkenden Einbringung nach § 20 UmwStG bei Übertragungen durch Einzelrechtsnachfolge. Steuerliche Rückwirkung bei Umwandlungen nach § 20 UmwStG Bei Einbringungen Weiterlesen [...]

Einbringungsgewinn II

01.06.22|Unternehmenssteuer|0 Kommentare

In diesem Beitrag geht es um die Entstehung und Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach § 22 UmwStG. § 22 UmwStG regelt, bei welchen Sachverhalten nach einer Einbringung gem. § 20 und/oder § 21 UmwStG die ursprüngliche Weiterlesen [...]