Einbringungsgewinn II
In diesem Beitrag geht es um die Entstehung und Besteuerung des Einbringungsgewinns II nach § 22 UmwStG. § 22 UmwStG regelt, bei welchen Sachverhalten nach einer Einbringung gem. § 20 und/oder § 21 UmwStG die ursprüngliche gewährte Steuerneutralität mit Wirkung für die Vergangenheit wieder entfallen kann. Dabei wird zwischen einem Einbringungsgewinn I und einem Einbringungsgewinn II unterschieden. Einbringungsgewinn II – Grundlage: qualifizierter Anteilstausch nach § 21 UmwStG Unter § 21 UmwStG werden Umwandlungsvorgänge subsumiert, bei denen Anteile Weiterlesen [...]