In diesem Beitrag geht es um die sachliche Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. 1 Nr.4 ErbStG. Dabei zeigt der Autor auf, welche Voraussetzungen bestehen, damit die Erbschaft oder die Schenkung für das Familienheim steuerfrei bleibt. 

Das Familienheim 

Der Gesetzgeber definiert das Familienheim als ein bebautes Grundstück i. S. d. § 181 Abs. 1 Nr. 1 bis 5 BewG, welches entweder im Inland oder in einem Mitgliedstaat der EU oder einem Staat des EWR belegen ist und in dem eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.  

Steuerbefreiung für das Familienheim durch Schenkung 

Steuerbefreit sind nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a ErbStG nur Schenkungen zwischen Ehegatten. Die Ehe muss dabei zum Zeitpunkt der Zuwendung bestehen. Nach § 13 Abs. 1 Nr. 4a Satz 3 ErbStG sind auch Zuwendungen unter Lebenspartnern steuerbefreit. Die Steuerbefreiung für das Familienheim wird dann gewährt, wenn entweder das Allein – oder das Miteigentum am Familienheim als Zuwendung unter Lebenden zwischen Ehegatten/Lebenspartner übergeht. Auf den Wert des Familienheims kommt es nicht an. Es ist allein auf den Zeitpunkt der Zuwendung abzustellen. Wenn die Voraussetzungen für die Steuerbefreiung für das Familienheim (Familienheim, eigene Wohnzwecke, Zuwendung unter Ehegatten/Lebenspartner) im Zeitpunkt der Ausführung der Zuwendung vorliegen, wird die Steuerbefreiung nicht rückwirkend versagt, wenn das Familienheim veräußert oder nicht mehr zu eigenen Wohnzwecken genutzt wird.  

Steuerbefreiung für das Familien beim Erwerb von Todes wegen 

§ 13 Abs. 1 Nr. 4 b, c ErbStG ermöglicht neben dem überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner auch Kindern i. S. d. Steuerklasse I Nr. 2 und den Kindern verstorbener Kinder dieser Steuerklasse den steuerfreien Erwerb eines Familienheims. Wie bei der schenkweisen Überlassung von Familienheimen muss in dem Gebäude mindestens eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden. Erforderlich ist zudem, dass der Erblasser bis zum Erbfall in dem Familienheim eine Wohnung zu eigenen Wohnzwecken genutzt hat und dies seinen Lebensmittelpunkt darstellte. Die Steuerbefreiung für das Familienheim ist aber in den Fällen des Erwerbs von Todes wegen nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b, c ErbStG an eine Haltefrist von zehn Jahren gebunden. Der überlebende Ehegatte oder das Kind muss das Familienheim unverzüglich zu eigenen Wohnzwecken nutzen. Beim Erwerb von Todes wegen durch Kinder gelten die gleichen Voraussetzungen wie für den überlebenden Ehegatten oder Lebenspartner für die Steuerbefreiung für das Familienheim, jedoch mit dem Unterschied, dass die Wohnfläche der in de Familienheim genutzten Wohnung 200 m2 nicht übersteigen darf.

Wegfall der Steuerbefreiung für das Familienheim bei Erwerben von Todes wegen 

Die Steuerbefreiung für das Familienheim nach § 13 Abs. Nr. 4 b, c ErbStG ist an eine Haltefrist von zehn Jahren gebunden. Die Steuerbefreiung fällt mit Wirkung für die Vergangenheit weg, wenn der Erwerber das Familienheim innerhalb von zehn Jahren nach dem Erwerb nicht mehr zu Wohnzwecken nutzt, d.h. die Wohnung in dem begünstigten Gebäude aufgibt. Schädlich ist danach ein Verkauf oder eine Vermietung des Familienheims oder von Teilen davon oder ein längerer Leerstand (vgl. Bericht des Finanzausschusses, BT-Drucks. 16/11107, 8). Die Steuerbefreiung für den Erwerb eines Familienheims nach § 13 Abs. 1 Nr. 4 b, c ErbStG setzt voraus, dass während eines Zeitraums von zehn Jahren nach dem Erwerb das Familienheim nicht nur vom Erwerber bewohnt wird, sondern auch das Eigentum bei diesem verbleibt (Hessisches Finanzgericht, Gerichtsbescheid vom 15. Februar 2016 – 1 K 2275/15).  

 

Empfehlung des Autors 

Die Steuerbefreiung für das Familienheim knüpft bei Erwerben von Todes wegen an die hohe Voraussetzung, dass der überlebende Ehegatte/Ehepartner bzw. das Kind das Familienheim selbst für weitere 10 Jahre zu eigenen Wohnzwecken nutzt. Die Immobilie darf somit weder verkauft noch verschenkt noch anderweitig darüber verfügt werden, auch wenn der Erwerber des Familienheims sich den Nießbrauch (zu Wohnzwecken) vorbehält. Im Zuge einer lebzeitigen Nachfolgeplanung stehen verschiedene Optionen zur Verfügung, damit sich der Familienverbund diesem Risiko nicht aussetzen muss. Insbesondere dieses Video zeigt einige Möglichkeiten auf: 

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