Der Betrag informiert über die Stundung im Steuerrecht, deren Voraussetzungen und deren Rechtsfolgen.
Allgemeines zur Stundung im Steuerrecht
Die Stundung ist in § 222 AO geregelt. Diese ist ein Verwaltungsakt, der die Fälligkeit eines Anspruchs aus dem Steuerschuldverhältnis hinausschiebt. Es entstehen keine Säumniszuschläge, sondern Stundungszinsen gem. § 234 I AO. Die Stundung bewirkt, dass der gestundete Anspruch mangels Fälligkeit nicht vollstreckt werden kann. Gegenstand der Stundung im Steuerrecht sind die Ansprüche aus dem Steuerschuldverhältnis. Die Stundung setzt nach § 222 AO Stundungswürdigkeit und Stundungsbedürftigkeit voraus.
Stundungsbedürftigkeit
Stundungsbedürftig ist der Steuerschuldner, wenn er sich bei Fälligkeit vorübergehend in ernsthaften Zahlungsschwierigkeiten befindet. Der Grund dafür kann in überraschenden Verlusten, Einnahmenschwankungen oder unvorhergesehen Belastungen liegen. Dazu zählt höhere Gewalt, aber auch die aktuelle Corona – Krise.
Stundungswürdigkeit
Die Stundung im Steuerrecht setzt auch Stundungswürdigkeit voraus. Die Stundungswürdigkeit setzt voraus, dass der Steuerschuldner die mangelnde Leistungsfähigkeit nicht selbst herbeigeführt hat und durch sein Verhalten nicht in eindeutiger Weise gegen die Interessen der Allgemeinheit verstoßen hat. Der Steuerschuldner verstößt erst dann gegen die Interessen der Allgemeinheit und ist deshalb nicht stundungswürdig, wenn er seine Pflichten aus dem Steuerrechtsverhältnis vorsätzlich oder grob fahrlässig vernachlässigt hat.
Die Verrechnungsstundung als Stundung im Steuerrecht
Die sog. Verrechnungsstundung, auch technische Stundung genannt, ist ein spezieller Fall der Stundung im Steuerrecht. Sie ist zu gewähren, wenn mit einem Gegenanspruch noch nicht aufgerechnet werden kann, dieser aber besteht (bestehen wird) und alsbald fällig wird (BFH – Urteil vom 29.11.1984 – V B 44/84).
Stundungszinsen
Stundungszinsen werden für die Dauer der gewährten Stundung erhoben. Dies ist der Zeitraum, für den die Fälligkeit durch die Stundung hinausgeschoben worden ist. Der Zinslauf der Stundung beginnt am 1. Tag, mit dem die Stundung wirksam wird und endet mit Ablauf des letzten Tages der Stundung. Die Zinsen betragen für jeden Monat 0,5 %. Sie sind nur für volle Monate zu zahlen und angefangene Monate bleiben außer Betracht.
Die zinslose Stundung im Steuerrecht
Es kann nach pflichtgemäßer Ermessensausübung ein Fall der zinslosen Stundung nach § 234 II AO vorliegen. Dies sind Fälle in denen die Erhebung der Zinsen nach Lage des einzelnen Falls unbillig ist. Dabei kommen sachliche und persönliche Billigkeitsgründe in Betracht. Im Falle der Corona – Krise könnte eine Unbilligkeit der Zinsen bei der Stundung vorliegen. Dies muss aber je nach Einzelfall geprüft werden.
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