In diesem Beitrag “ Kassenbuch bei Einnahmenüberschussrechnung “ geht es um die Pflicht der Führung eines Kassenbuches bei einer Gewinnermittlung nach § 4 III EStG

Kassenbuch bei Einnahmenüberschussrechnung – Allgemeines

Sofern ein bargeldintensives Unternehmen vorliegt, impliziert dies die Führung einer ordnungsgemäßen Kasse, einschließlich eines Kassenbuchs. Gemäß § 238 Abs. 1 S. 2 – 3 HGB muss eine ordnungsmäßige Buchführung eine Zurückverfolgung eines jeden Geschäftsvorfalls zulassen. Bei bargeldintensiven Unternehmen entspringt der Buchführungspflicht die Pflicht zu einer ordnungsmäßigen Kassenführung, da durch diese die Barverkäufe dokumentiert werden. Gemäß §§ 140, 141 Abs. 1 S. 2, 145 Abs. 1 AO gilt diese handelsrechtliche Verpflichtung auch für steuerliche Zwecke. Hinzu kommt noch die explizite Verpflichtung zur Aufzeichnung des Wareneingangs gem. § 143 AO und in Einzelfällen des Warenausgangs gem. § 144 AO.

Kassenbuchführung bei Einnahmenüberschussrechnung

Eine Kassenbuchführung bei Einnahmenüberschussrechnung ist grundsätzlich mangels Kaufmannseigenschaft nicht verpflichtend. Eine Einnahmenüberschussrechnung nach § 4 III EStG müssen jedoch die Betriebseinnahmen auf Vollständigkeit und Richtigkeit überprüfbar sein. Eine Kassenbuchführung bei Einnahmenüberschussrechnung ergibt sich dadurch aber nicht. Insoweit genügt die Aufbewahrung von Tagessummen-Belegen mit Einzelaufzeichnung der Erlöse und Summenbildung den formellen Anforderungen an die Aufzeichnungen.

Kassenbuchführung bei Einnahmenüberschussrechnung – Empfehlung

Nach einer teilweise vertretenen Auffassung ist die Kassenbuchführung bei Einnahmenüberschussrechnung ebenfalls verpflichtend. Die herrschende Meinung verneint dies aber. Es bietet sich jedoch an, dass auch bei Nichtkaufleuten und damit bei einer Einnahmenüberschussrechnung ein Kassenbuch geführt wird, um die Vollständigkeit und Richtigkeit zu gewährleisten. Im Grunde genommen genügt aber eine Verbuchung über ein Verrechnungskonto oder Privatkonto.

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