Das vereinfachte Ertragswertverfahren ist Gegenstand dieses Beitrags und beleuchtet diese Bewertungsmethode.  § 12 Abs. 2 ErbStG verweist für die Bewertung von Kapitalgesellschaften auf § 11 BewG. 11 Abs. 2 BewG regelt für nicht notierte Kapitalgesellschaften eine Bewertung nach dem gemeinen Wert. Wenn der Kaufpreis nicht aus zeitnahen Verkäufen abgeleitet werden kann, erfolgt das vereinfachte Ertragswertverfahren als einschlägige Bewertungsmethode.

Substanzwert als Mindestwert

Der Wert des vereinfachten Ertragswertverfahrens darf den Substanzwert nicht unterschreiten. Der Substanzwert setzt sich aus den gemeinen Werten der einzelnen WG abzüglich der Schulden etc. zusammen.

Grundlegendes zum vereinfachten Ertragswertverfahren

Das vereinfachte Ertragswertverfahren gem.  §§ 199 ff. BewG stellt ein Bewertungsverfahren dar, das auf die Ertragsaussichten abzielt. Es kann angewendet werden, wenn das Ergebnis nicht zu offensichtlich unzutreffenden Ergebnissen führt. Eine Definition eines offensichtlich unzutreffenden Ergebnisses ist nicht im Gesetz oder in den Richtlinien verankert. In der Literatur wird von einem offensichtlich unzutreffenden Ergebnis ausgegangen, sofern der Ertragswert nach dem vereinfachten Verfahren nach oben oder unten 50% vom zutreffenden gemeinen Wert gem.  § 9 BewG abweicht.

Das vereinfachte Ertragswertverfahren – Ermittlung des Unternehmenswerts

Grundlage für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist die Wertermittlung durch Multiplikation eines Durchschnittsertrags mit einem Kapitalisierungsfaktor zzgl. gesonderter Wertansätze (§ 200 BewG).

Ertragswert des betriebsnotwendigen Vermögens
= Nachhaltig erzielbarer Jahresertrag x Kapitalisierungsfaktor (13,75)
+ Gemeiner (Netto-)Wert des nicht betriebsnotwendigen Vermögens
+ Gemeiner Wert von betriebsnotwendigen Beteiligungen an anderen Gesellschaften
+ Gemeiner (Netto-)Wert der Wirtschaftsgüter des jungen Betriebsvermögens)
= Gemeiner Wert nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren

Bewertungsgrundlage für die Ermittlung des Unternehmens- bzw. Anteilswerts nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren ist nach § 201 Abs. 1 Satz 1 BewG der zukünftig nachhaltig zu erzielende Jahresertrag. Abgeleitet wird der Durchschnittsertrag nach § 201 Abs. 2 Satz 1 BewG regelmäßig aus den Betriebsergebnissen der letzten drei vor dem Bewertungsstichtag abgelaufenen Wirtschaftsjahre. Wenn sich abzeichnet, dass die Ertragsentwicklung in dem Wirtschaftsjahr, in dem der Bewertungsstichtag liegt, für die Prognose des Zukunftsertrags bedeutsam ist, ist das Betriebsergebnis dieses Wirtschaftsjahres in den Dreijahreszeitraum einzubeziehen. Die Summe der Betriebsergebnisse (§ 202 BewG) ist durch 3 zu dividieren und ergibt den Durchschnittsertrag. Eine Gewichtung der einzelnen Betriebsergebnisse erfolgt nicht.

Für das vereinfachte Ertragswertverfahren ist bei der Ermittlung der Betriebsergebnisse vom Gewinn nach § 4 Abs. 1 EStG auszugehen, welcher nach § 201 Abs. 1 Nr. 1, 2 BewG noch um diverse Hinzurechnungen und Abrechnungen zu korrigieren ist.

Beachte für das vereinfachte Ertragswertverfahren: Der Gewinn nach §§ 4, 5 EStG ist um folgende Beträge zu erhöhen:

  • Investitionsabzugsbeträge, soweit sie den Gewinn gemindert haben
  • Sonderabschreibungen oder erhöhte Absetzungen, Ansparabschreibungen, Teilwertabschreibungen, Bewertungsabschläge
  • Zuführungen zu steuerfreien Rücklagen
  • Abschreibungen auf den Geschäfts- oder Firmenwert oder auf firmenwertähnliche Wirtschaftsgüter
  • Einmalige Veräußerungsverluste
  • Im Gewinn nicht enthaltene Investitionszulagen, soweit in Zukunft mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann
  • Ertragsteueraufwand auf betriebliche Steuern (KSt, SolZ, GewSt)
  • Aufwendungen im unmittelbaren Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen und mit jungem Betriebsvermögen
  • Übernommene Verluste aus Beteiligungen an Kapital- oder Personengesellschaften (z.B. aus Organschaftsverhältnissen)
  • Verdeckte Gewinnausschüttungen (bei Kapitalgesellschaften)

Der Gewinn nach §§ 4, 5 EStG ist um folgende Beträge zu vermindern:

  • Gewinnerhöhende Auflösungsbeträge steuerfreier Rücklagen
  • Einmalige Veräußerungsgewinne sowie außerordentliche Erträge
  • Gewinnwirksame Investitionszulagen, soweit in Zukunft nicht mit weiteren zulagebegünstigten Investitionen in gleichem Umfang gerechnet werden kann
  • Erträge aus der Erstattung von betrieblichen Ertragsteuern (KSt, SolZ, GewSt);
  • Erträge im Zusammenhang mit nicht betriebsnotwendigem Vermögen, Beteiligungen oder jungem Betriebsvermögen (z.B. Mieterträge, Erträge aus GmbH-Beteiligung)
  • Verdeckte Einlagen (bei Kapitalgesellschaften)
  • Angemessener Unternehmerlohn und fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige

Das vereinfachte Ertragswertverfahren – Unternehmerlohn

Die nach § 202 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 Bucht. d BewG erforderliche Korrektur des Ausgangswerts um einen angemessenen Unternehmerlohn, soweit in der zu Grunde liegenden Ergebnisrechnung kein solcher berücksichtigt wurde, ist bei der Bewertung nach dem vereinfachten Ertragswertverfahren am streitanfälligsten. Die Höhe des Unternehmerlohns wird nach der Vergütung bestimmt, die eine nicht beteiligte Geschäftsführung erhalten würde. Neben dem Unternehmerlohn kann auch ein fiktiver Lohnaufwand für bislang unentgeltlich tätige Familienangehörige des Eigentümers berücksichtigt werden.

Für das vereinfachte Ertragswertverfahren sind bei der Ermittlung des angemessenen Unternehmerlohns die Grundsätze des BMF-Schreibens vom 14.10.2002 (BStBl. I 2002, 972) zur Angemessenheit von Vergütungen eines Gesellschafter-Geschäftsführers herangezogen werden. Sofern keine branchenspezifischen Gehaltsstudien zur Verfügung stehen kann die Ermittlung der angemessenen Vergütung (aktueller) auf Grundlage der Tabellenwerte der OFD Karlsruhe vom 03.04.2009 (Karlsruher Tabelle) erfolgen.

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