In diesem Beitrag „Sanierungsgewinne“ geht es um die Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen.

Was sind Sanierungsgewinne nach § 3a EStG?

Sanierungsgewinne sind Betriebsvermögensmehrungen oder Betriebseinnahmen aus einem Schuldenerlass zum Zwecke einer unternehmensbezogenen Sanierung.

Steuerfreiheit von Sanierungsgewinnen

Sanierungsgewinne sind nach § 3a I S. 1 EStG steuerfrei, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind. Diese sind erfüllt, wenn eine unternehmensbezogene Sanierung vorliegt. Diese liegt vor, wenn zum Zeitpunkt des Sanierungsgewinns im Sinne eines Schuldenerlasses

  • Die Sanierungsbedürftigkeit
  • Die Sanierungsfähigkeit des Unternehmens
  • Die Sanierungseignung des betrieblich (nicht gesellschaftsrechtlich) begründeten Schuldenerlasses
  • Die Sanierungsabsicht der Gläubiger

nachgewiesen werden kann. Die entspricht auch dem alten Billigkeitserlass vom 27.03.2003 (BMF-Schreiben vom 27.03.2003 (BStBl I, 240, ergänzt durch das BMF-Schreiben vom 22.12.2009, BStBl I 2010, 18).

Was ist ein betrieblich begründeter Schuldenerlass, der einen Sanierungsgewinn auslöst?

Es muss sich um eine betriebliche Verbindlichkeit handeln, die durch den Schuldenerlass erfolgswirksam ausgebucht wird. Ein betrieblich begründeter Erlass liegt dann nicht vor, wenn die Betriebsvermögensmehrung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist.

Was ist ein gesellschaftsrechtlich veranlasster Schuldenerlass?

Ein Sanierungsgewinn, der auf einer gesellschaftsrechtlichen Maßnahme beruht, ist nicht von § 3a EStG umfasst. Beispiele für einen gesellschaftsrechtlichen Schuldenerlass ist der Forderungsverzicht eines Gesellschafters, wenn nicht die betriebliche Notwendigkeit und die Fremdüblichkeit nachgewiesen wird.

Wann liegt Sanierungsbedürftigkeit vor?

Bei einem Einzelunternehmer liegt dann eine Sanierungsbedürftigkeit vor, wenn die Existenz des Unternehmens infolge der Überschuldung derart bedroht ist, dass es ohne den Schuldenerlass nicht ertragsbringend und gewinnorientiert weitergeführt werden kann (BFH v. 12.12.2013, X R 39/10).

Sanierungsgewinne – Was ist die Sanierungsfähigkeit?

Beurteilungskriterien für die Sanierungsfähigkeit des Schuldnerunternehmens sind die Höhe der Verschuldung und des Erlasses, die Gründe, die zu der Notlage geführt haben, und die allgemeinen Ertragsaussichten des Unternehmens (OFD Niedersachsen v. 25.4.2016, S 2140 – 8 St 244, DStR 2016, 2111).

  • Wenn Drittgläubiger auf ihre Forderungen verzichten, sind die Voraussetzungen des § 3a EStG in der Regel erfüllt und der Sanierungsgewinn wird steuerfrei gestellt

Anwendung des § 3a EStG – Sanierungsgewinne

mit dem am 08.02.2017 veröffentlichten Beschluss vom 28.11.2016 – GrS 1/15, BStBl II 2017, 393 hat der Große Senat des BFH entschieden, dass das BMF-Schreiben vom 27.03.2003 – dem sogenannten Sanierungserlass – gegen den Grundsatz der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung verstößt.

Die FinVerw hat mit BMF-Schreiben vom 27.04.2017, , IV C 6 – S 2140/13/10003, BStBl I, 741 angeordnet, dass der Sanierungserlass aus Gründen des Vertrauensschutzes auf Steuerfälle weiterhin uneingeschränkt anzuwenden ist, in denen der Schuldenerlass bis zum 08.02.2017 ausgesprochen oder in denen bis zu diesem Stichtag eine verbindliche Auskunft erteilt wurde.

 

Aus Vertrauensschutzgründen wird der Sanierungserlass vom 27.03.2003 weiterhin angewendet, wenn der Schuldenerlass und der Sanierungsgewinn bis zum 08.02.2017 ausgesprochen wurde!

Der Verfasser begleitet Unternehmen in wirtschaftlichen Schwierigkeiten und in der Sanierungsphase.

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