Dieser Beitrag beleuchtet die Abfärbetheorie des § 15 III Nr. 1 EStG und zeigt die Gefahren und Risiken dieser auf.

Video begleitend zum Beitrag:

Auf welcher gesetzlichen Grundlage basiert die Abfärbetheorie?

Nach § 15 III Nr. 1 EStG gilt als Gewerbebetrieb in vollem Umfang die mit Einkünfteerzielungsabsicht unternommene Tätigkeit einer Personengesellschaft, wenn die Gesellschaft auch eine gewerbliche Tätigkeit ausübt. Die gewerblichen Einkünfte einer Personengesellschaft färben damit auf die vermögensverwaltenden oder freiberuflichen Einkünfte ab und infizieren diese mit der Gewerblichkeit. Dann sind alle Einkünfte gewerbliche Einkünfte.

Voraussetzungen

  1. Somit ist Grundvoraussetzung für die Anwendbarkeit der Abfärbetheorie, dass eine Personengesellschaft vorliegt und zwar:
  • GbR
  • OHG
  • KG
  • atypisch stille Beteiligung

Die GmbH und Co KG ist in ihrer Grundform eine gewerblich geprägte Personengesellschaft. Eine gewerblich geprägte Personengesellschaft liegt vor, wenn es sich um eine Personengesellschaft handelt und an ihr eine oder mehrere Kapitalgesellschaften als persönlich haftende Gesellschafter beteiligt sind und nur diese Kapitalgesellschaft oder Nicht-Gesellschafter zur Geschäftsführung befugt sind. Im Regelfall tritt die gewerbliche Prägung einer Personengesellschaft im Fall einer GmbH und Co. KG oder einer AG & Co. KG auf. (Zum Beitrag: „gewerblich geprägte Personengesellschaft“)

Sofern die gewerbliche Prägung der GmbH und Co KG vermieden wird, kann bei ihr auch die Abfärbetheorie des § 15 III Nr. 1 EStG zur Anwendung kommen.

  1. Weitere Voraussetzung für die Abfärbetheorie ist, dass die Personengesellschaft neben nichtgewerblichen Einkünften auch gewerbliche Einkünfte erzielt. Damit sind die originären gewerblichen Einkünfte nach § 15 I EStG oder aus einer Mitunternehmerschaft nach § 15 I S. 2 Nr. 1 EStG gemeint.

Abfärbetheorie – Geringfügige gewerbliche Einkünfte

Bei geringfügigen gewerblichen Einkünften kommt die Abfärbetheorie nach der Rechtsprechung nicht zur Anwendung. Als geringfügig werden nach teilweise vertretenen Auffassungen mindestens 1,25 % und maximal 3,00 % der Gesamtumsätze bezeichnet, jedoch mit der maximalen Obergrenze von 24.500 EUR.

Beispielsfall:

Die vermögensverwaltend AB – GbR vermietet ein Bürogebäude. Auf dem Dach des Bürogebäudes ist eine Photovoltaikanlage installiert (Betriebsvorrichtung als wesentlicher Bestandteil des Grundstücks). Der Strom der Photovoltaikanlage wird in das Netz eingespeist. Dafür erhält die AB – GbR eine jährliche Vergütung von 4.000 EUR. Die AB – GbR erzielt Gesamtmieteinnahmen von 48.000 EUR.

Lösung Beispielsfall:

Die AB – GbR erzielt nach den negativen Tatbestandsmerkmalen des § 15 II EStG grundsätzlich Einkünfte nach § 21 EStG, aus Vermietung und Verpachtung. Die Einspeisung des Stroms in das Netz stellt jedoch eine gewerbliche Betätigung nach § 15 I EStG dar. Die AB – GbR erzielt durch die Anwendung der Abfärbetheorie im Gesamten gewerbliche Einkünfte. Die OFD Frankfurt mit Verfügung vom 21.10.2009 – S 2241 A 110 – St 213 hat zur Abfärbetheorie bei einer vermögensverwaltenden Personengesellschaft Stellung genommen. Dabei tritt die Abfärbetheorie dann ein, wenn eine Photovoltaikanlage der vermieteten Personengesellschaft betrieben wird, und der gewerbliche Anteil nicht nur geringfügig ist. Eine Geringfügigkeit liegt nach Rechtsprechung dann vor, wenn der gewerbliche Anteil der Gesamtumsätze weniger als 1,25 % beträgt

Vermeidung der Abfärbetheorie

Die Abfärbetheorie des § 15 III Nr. 1 EStG kann dadurch vermieden werden, dass die gewerbliche Betätigung durch eine beteiligungsidentische Schwesterpersonengesellschaft ausgeübt wird. Dies ist als mögliche Gestaltung zugelassen. Jedoch bedarf es dazu einiger Voraussetzungen:

Die Buchführung der Schwesterpersonengesellschaft muss klar buchhalterisch und wirtschaftlich getrennt werden!

  • Getrennte Buchführung
  • Getrennte Bankkonten
  • Getrennte Kassen

Sprechen Sie uns an, wir unterstützen Sie bei der Gestaltung dieser Vorgänge.

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