Der Beitrag „AirBnB Steuern “ beleuchtet die Besteuerungsfolgen von einer privaten AirBnB Vermietung und weist auf Risiken und Gefahren hin.
Allgemeines
Die Vermietung über Airbnb ist eine kurzfristige Vermietung von – in der Regel – eigengenutzten Räumen, die für Zwecke der Vermietung nicht umgestaltet werden. Die Einkünfte unterliegen der Einkommensteuer nach § 21 I S. 1 Nr. 1 EStG und die Einnahmen der Umsatzsteuer. Sie sind auch nicht umsatzsteuerfrei, § 4 Nr. 12 S. 2 UStG.
AirBnB Steuern – Nichtbesteuerung bei der Umsatzsteuer durch Kleinunternehmerregelung
Bei Anwendung des § 19 I UStG wird die für die Umsätze i.S. des § 1 I Nr. 1 UStG geschuldete Steuer nicht erhoben. Die für Umsätze i.S.d. § 1 I Nr. 1 UStG geschuldete Steuer wird nicht erhoben, wenn der inländische Bruttogesamtumsatz des im Inland ansässigen Unternehmers im vorangegangenen Kalenderjahr 17 500 € nicht überstiegen hat und im laufenden Kalenderjahr 50 000 € voraussichtlich nicht übersteigen wird (§ 19 I Satz 1 UStG a.F.).
Ab 2020 gilt folgendes:
Für die Anwendung der Kleinunternehmerregelung darf der Umsatz im Vorjahr die neue Grenze von 22.000 EUR nicht überschritten haben und im laufenden Jahr voraussichtlich die unveränderte Grenze von 50.000 EUR nicht überschreiten. Somit können ab 01.01.2020 Umsätze von 22.000 EUR eingenommen werden, ohne die Kleinunternehmerregelung zu gefährden.
Bei den AirBnB – Rechnungen ist jedoch erhöhte Vorsicht geboten bei einem Ausweis mit Umsatzsteuer:
Sofern in der Abrechnung von AirBnB aber Umsatzsteuer ausgewiesen wird, wird diese gem. § 14c II UStG geschuldet. Letztendlich ergibt sich dadurch ein erheblicher Nachteil als Kleinunternehmer, da trotzdem kein Vorsteuerabzug nach § 15 UStG möglich ist. Sofern die Vergütung von AirBnB nicht ohne Umsatzsteuerausweis erfolgen kann, sollte daher nach § 19 II UStG auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung verzichtet werden.
Es muss unbedingt darauf geachtet werden, dass die Rechnung an AirBnB ohne Umsatzsteuer erfolgen. Dies gilt jedoch nur, wenn die betragsmäßigen Umsatzgrenzen für Kleinunternehmer nicht überschritten werden.
AirBnB Steuern – Besteuerungsfreiheit und keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung:
Sofern die Einnahmen die Grenze von 520 EUR nicht übersteigen, wird von einer Besteuerung abgesehen (R 21.2 EStR). Wird die Einkünftegrenze von 410 EUR nicht überstiegen, besteht keine Verpflichtung zur Abgabe einer Steuererklärung. Dies gilt jedoch nur, wenn keine weiteren Einkünfte als diese Einkünfte und Arbeitslohn bezogen wird.
AirBnB Steuern – Privates Veräußerungsgeschäft bei AirBnB – Vermietung:
§23 I S. 1 Nr. 1 EStG erfasst die Veräußerung von Grundstücken und von Rechten, die den Vorschriften des BGB über Grundstücke unterliegen. Steuerpflichtig wird die Veräußerung damit nur, wenn sowohl der Kaufvertrag als auch der Verkaufsvertrag innerhalb der Frist von zehn Jahren abgeschlossen wurden. Ausgenommen sind Wirtschaftsgüter, die im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurden, § 23 I S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG. Immobilien, die eigengenutzt werden, unterliegen somit nicht der Spekulationssteuer.
Vorsicht ist jedoch geboten, bei der Vermietung über AirBnB und der Veräußerung innerhalb der Spekulationsfrist:
Nach enger Gesetzesauslegung besteht keine ausschließliche Eigennutzung. Die Rechtsfrage ist nicht geklärt. Somit ist die Veräußerung ggf. der Spekulationssteuer zu unterwerfen!
Es ist darüber hinaus entscheidend, ob die Vermietung nur während des Urlaubs erfolgt oder möglicherweise während eines längeren Zeitraums über AirBnB vermietet wird.
Bei der Vermietung eines einzelnen Raumes (ganzjährig oder während des Urlaubs):
Die Ausnahme von der Besteuerung eines privaten Veräußerungsgeschäfts nach § 23 I S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG greift auch dann für die gesamte Wohnung, wenn innerhalb der zehnjährigen Frist eine weit überwiegend zu eigenen Wohnzwecken genutzte Wohnung veräußert wird, in der sich ein häusliches Arbeitszimmer befindet.
Die Entscheidung des FG Köln, Urteil vom 20.03.2018 – 8 K 1160/15 kann eventuell auch dann Anwendung finden, wenn ein Gästezimmer ganzjährig zur Nutzung über AirBnB zur Verfügung steht. Dies ist aber nicht abschließend entschieden.
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Hallo, vielen dank für diesen Beitrag. Wenn ich gut verstanden habe, kann man also ein kleines Zimmer (weniger als 50% der gesamten Wohnung) untervermieten und trotzdem kein Spekulationssteuer bezahlen?
Hallo,
die Rechtsfrage ist nicht 100 % geklärt. Nach dem Urteil des FG Köln 20.03.2018 – 8 K 1160/15, liegen eigene Wohnzwecke auch dann vor, wenn weit überwiegend eine Nutzung zu eigenen Wohnzwecke erfolgt. Die ständige Untervermietung halte ich jedoch für schädlich. Dies bedarf aber einer individuellen Beratung.
Hallo,
vielen Dank für den Beitrag.
Gibt es hier schon ein update?
Konkreter Fall: Wohnung, seit 4 Jahren selbstgenutzt, das Zimmer der Tochter (im Studium) wird in Abwesenheitszeiten über airbnb vermietet – mit Ihren Möbeln, Einrichtung, Bücher etc. Es ist weiterhin ihr Zimmer.
Fällt hier im Veräusserungsfall (innerhalb von 10 Jahren) Spekulationssteuer an?
… und warum eigentlich?
Hallo Monika, das kommt immer auf den Einzelfall an; insbesondere die Voraussetzungen des § 23 Abs. 1 Nr. 1 S. 3 EStG müssen vorliegen, damit es zu einer Besteuerung kommt. Der Gesetzgeber wollte dem Grunde nach mit der Vorschrift erreichen, dass ausschließlich eigengenutzter Wohnraum vollständig steuerfrei bleibt.
In meinem Fall habe ich ein 14qm Zimmer einer seit 7 Jahren eigengenutzten 233 qm Wohnung für insgesamt fünf Tage über Airbnb für insgesamt 425€ vermietet und werde die Wohnung bis zum Verkauf weiter selbst nutzten (Alternative 2 der Steuerbefreiung durch Eigennutzung). Ich hoffe, dass ich entsprechend BFH Urteil v. 3.9.2019 (IX R 10/19) steuerfrei Veräußern kann. Mein Finanzamt kann mir hier leider keine Auskunft geben. Im §23 steht ja aber auch nichts von einer „alleinigen“ Nutzung zu eigenen Wohnzwecken im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren.
Viele Grüße
Martin Koellner
Hallo Herr Koellner,
dies kommt immer auf den Einzelfall an, weshalb hier keine Aussage getroffen werden kann. Melden Sie sich gerne unter info@heidelberg-steuerberater.de
viele Grüße Marian Schildhorn