Der nachfolgende Beitrag beleuchtet die Spekulationssteuer und deren Hintergrund. Dabei zeigt der Beitrag auf, was bei einem Grundstücksverkauf besonders zu beachten ist. Der nachfolgende Beitrag beleuchtet nur die Spekulationssteuer bei Grundstücken, nicht jedoch bei sonstigen Wirtschaftsgütern.
Zur Problematik bei Kryptowährungen: siehe Beitrag „Kryptowährungen Blockchain – ein Überblick“
Video begleitend zum Beitrag:
Allgemeines
Wie der Name Spekulationssteuer schon sagt, ist das die Steuer, die anfällt, wenn mit etwas spekuliert wird. Wenn innerhalb der gesetzlichen Frist ein Grundstück angeschafft und wieder veräußert wird, fällt – wenn keine Ausnahme vorliegt – Spekulationssteuer an. Die Steuer heißt umgangssprachlich Spekulationssteuer, ist aber im Grunde gleichzusetzen mit der tariflichen Einkommensteuer, denn für sie gilt kein gesonderter Steuersatz.
Die Spekulationssteuer innerhalb der Spekulationsfrist
Die Veräußerungsfrist für den Anfall von Spekulationssteuer beträgt zehn Jahre und beginnt mit der Anschaffung und endet mit der Veräußerung. § 23 I S. 1 Nr. 1 EStG erfasst die Veräußerung von Grundstücken und von Rechten, die den Vorschriften des BGB über Grundstücke unterliegen. Anschaffung ist der entgeltliche Erwerb eines positiven Wirtschaftsguts. Veräußerung ist die willentliche entgeltliche Übertragung des Eigentums an einem zuvor angeschafften WG auf einen Dritten. Für die Besteuerung nach § 23 I S. 1 Nr. 1 EStG entfalten die Anschaffung und die Veräußerung Rechtswirkung. Für § 23 EStG gilt, dass für die Fristberechnung nicht auf die Übertragung des wirtschaftlichen Eigentums abgestellt wird, sondern auf die obligatorischen Rechtsgeschäfte, die dieser Übertragung zugrunde liegen.
Steuerpflichtig wird die Veräußerung damit nur, wenn sowohl der Kaufvertrag als auch der Verkaufsvertrag innerhalb der Frist von zehn Jahren abgeschlossen wurden. Der Zeitpunkt des Übergangs des wirtschaftlichen oder des zivilrechtlichen Eigentums spielt für die Spekulationssteuer dabei keine Rolle.
Identität der Wirtschaftsgüter bei der Spekulationssteuer
§ 23 EStG setzt für jeden einzelnen steuerbaren Vorgang Nämlichkeit im Sinne einer Identität des angeschafften und des veräußerten Wirtschaftsguts voraus.
Es gilt: Herstellungsmaßnahmen schließen dabei die Identität nicht aus, wenn keine Umgestaltung in ein anderes Wirtschaftsgut erfolgt. Bei einer Aufteilung des erworbenen Wirtschaftsgutes bleibt die Identität des aufgeteilten Wirtschaftsguts in den Teilen erhalten, wenn die Teilung ohne aufwendige technische Maßnahmen durchgeführt werden kann und sich die Marktgängigkeit des bisherigen Wirtschaftsguts in den Teilen fortsetzt.
Die Identität besteht zum Beispiel fort bei Aufteilung eines Grundstücks in Parzellen und eines Gebäudes in Eigentumswohnungen.
Einbeziehung von Gebäuden/Eigentumswohnungen und Außenanlagen in die Spekulationssteuer
§ 23 I S. 1 Nr. 1 S. 2 EStG regelt, dass ein auf dem Grundstück errichtetes Gebäude/Eigentumswohnung/Außenanlage/Teileigentum auch dann in die Ermittlung des steuerpflichtigen Gewinns einzubeziehen ist, wenn es erst nach der Anschaffung, aber innerhalb der zehnjährigen Behaltensfrist errichtet wurde.
Es wird jedoch durch die Errichtung eines Gebäudes/Eigentumswohnung(en)/Außenanlagen keine eigene Frist in Gang gesetzt. Für die Beginn der Spekulationsfrist für die Spekulationssteuer gilt das Kaufdatum des Grund und Bodens.
Keine Spekulationssteuer bei Eigennutzung
Die Besteuerung des Veräußerungsgewinns eines innerhalb des Zehnjahreszeitraums veräußerten Grundstücks wird vermieden, wenn das Wirtschaftsgut im Zeitraum zwischen Anschaffung oder Fertigstellung und Veräußerung ausschließlich zu eigenen Wohnzwecken oder im Jahr der Veräußerung und in den beiden vorangegangenen Jahren zu eigenen Wohnzwecken genutzt wurde (§ 23 I S. 1 Nr. 1 S. 3 EStG).
Was sind eigene Wohnzwecke?
Eigene Wohnzwecke liegen dann vor, wenn die Wohnung vom Steuerpflichtigen selbst, tatsächlich und auf Dauer angelegt bewohnt wird. Der Steuerpflichtige muss rechtlicher und wirtschaftlicher Eigentümer sein.
Eigene Wohnzwecke liegen auch vor, wenn die Wohnung gemeinsam mit Familienangehörigen genutzt wird. Jedoch nur, wenn die eigene Haushaltsführung möglich bleibt.
Eigene Wohnzwecke und damit nicht für die Spekulationssteuer relevant ist es, wenn einem Kind (mit Kindergeld) die Wohnung zur eigenen Nutzung überlassen wird. Dies gilt jedoch nur für das eigene Kind, für das ein Kindergeldanspruch besteht, nicht jedoch für andere Familienangehörige!
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