In diesem Beitrag „Zusammenveranlagung Gesamtschuldner“ geht es darum, bei wem die geleisteten Vorauszahlungen bei einer bisherigen Zusammenveranlagung anzurechnen sind(Gesamtschuldner), wenn die Eheleute getrennt leben oder sich scheiden gelassen haben. Wie kann die Vollstreckung bei einer Zusammenveranlagung beschränkt werden?

Allgemeines zur Zusammenveranlagung und der Gesamtschuldnerschaft

Ehegatten schulden die im Wege der Zusammenveranlagung gegen sie festgesetzte Einkommensteuer als Gesamtschuldner nach Maßgabe des § 44 I AO. Dies gilt auch für die Vorauszahlungen. Eine Gesamtschuldnerschaft liegt vor, wenn mehrere eine Leistung in der Weise schulden, dass jeder die gesamte Leistung zu bewirken hat, der Gläubiger der Schuld aber nur berechtigt ist, die Leistung einmal zu fordern.

Wie kann bei einer Zusammenveranlagung eine Vollstreckungsbeschränkung erfolgen?

Es kann die Aufteilung der Steuerschulden nach §§ 268 ff. AO beantragt werden. Diese wirkt auch für die Vorauszahlungen.

Dies führt zwar nicht zur Umwandlung der Gesamtschuld bei der Zusammenveranlagung in eine Teilschuld des einzelnen Ehegatten. Die Aufteilung der Steuerschulden führt zu einer Vollstreckungsbeschränkung, weshalb die Vollstreckung nur nach Maßgabe der auf die einzelnen Schuldner entfallenden Beträge durchgeführt werden darf (§ 278 I AO). Die Zusammenveranlagung bleibt davon unberührt.

Wie sind die Vorauszahlungen im Falle einer getrennten Veranlagung aufzuteilen?

Für Vorauszahlungen gilt jedoch, dass jeder Ehegatte Anspruch auf die Hälfte der Vorauszahlungen hat, es sei denn, die Erstattung beruht auf durch Lohnsteuereinbehalt vorausgezahlter Einkommensteuer. Es kommt daher nicht darauf an, von wem und mit wessen Mitteln die Einkommensteuervorauszahlungen gezahlt worden sind, sondern nur darauf, wessen Steuerschuld nach dem Willen des Zahlenden, wie er im Zeitpunkt der Zahlung dem FA gegenüber erkennbar hervorgetreten ist, getilgt werden sollte. Bei geleisteten Vorauszahlungen auf eine gemeinsame Steuernummer nimmt das Finanzamt als Zahlungsempfänger an, dass solange die Ehe besteht und die Eheleute nach Kenntnis des Finanzamts nicht dauernd getrennt leben, derjenige Ehegatte, der auf die gemeinsame Steuernummer zahlt, auch die Steuerschuld des anderen Ehegatten tilgen möchte. Die nachträgliche Aufteilung der Steuerschuld oder die nachträglich beantragte getrennte Veranlagung ändert nichts daran, dass die geleisteten Vorauszahlungen für die Eheleute gemeinsam erbracht wurden. Die Vorauszahlungen sind daher hälftig aufzuteilen.

Wie kann die hälftige Aufteilung der Vorauszahlungen verhindert werden, wenn die Eheleute getrennt leben?

Dem Finanzamt ist entweder die Trennung bekannt zu geben. Dann steht dem Ehegatten, der die Vorauszahlungen leistet die Anrechnung der Vorauszahlungen zu. Oder es kann bei der Überweisung eine Tilgungsbestimmung angeordnet werden. Diese ist als Verwendungszweck bei der Überweisung anzugeben, für wen die Vorauszahlung geleistet wird.

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