Der Beitrag „Unternehmen in der Krise“  gibt einen Überblick und eine Handlungsanleitung für die Geschäftsführer/Geschäftsleiter, die durch die Auswirkungen der Corona – Krise Auftragsrückgänge verzeichnen und dadurch in die Krise geraten.

Unternehmen in der Krise

Auswirkungen der Corona – Krise

1.) Wann muss ein Insolvenzantrag gestellt werden, wenn eine Krisensituation vorliegt?

Die Insolvenzordnung sieht in § 15a Abs. 1 vor, dass der Antragspflichtige spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens beantragen muss.

2.) Wann beginnt diese Frist bei einer Unternehmenskrise?

2.1) Teilweise wird vertreten, dass die Frist ab dem Zeitpunkt beginnt, ab dem der Geschäftsführer positive Kenntnis vom Eintritt der Überschuldung oder Zahlungsunfähigkeit hat. Hierfür spricht einerseits, dass der Geschäftsleiter auf diese Weise in die Lage versetzt wird, die Frist von 3 Wochen nach Kriseneintritt für Sanierungsversuche zu nutzen, zu deren Prüfung er gegenüber der Gesellschaft auch verpflichtet ist

Achtung: Haftung des Geschäftsführers bei unterlassenen Sanierungsmaßnahmen und zu frühem Insolvenzantrag!

 

2.2) Das Abstellen auf den objektiven Eintritt der Krisentatbestände birgt demgegenüber die Gefahr, dass die Frist ungenutzt verstreicht und objektiv bestehende Sanierungsmöglichkeiten in der Krise vom Geschäftsführer nicht mehr genutzt werden dürfen. Andererseits hat ein späterer Fristbeginn zur Folge, dass infolge fahrlässigen Nichterkennens der Krisensituation die Haftungsmasse zu Lasten der Gläubiger weiter geschmälert wird.

2.3) Herrschende Auffassung: Die überwiegende Auffassung stellt nicht auf die Kenntnis des Geschäftsführers ab, sondern darauf, wann die Krisensituation eintritt. Denn bei Eintritt der Zahlungsunfähigkeit ist dem Geschäftsführer erkennbar, dass ein Mangel an Zahlungsmitteln zur Begleichung fälliger Schulden vorliegt. Bei Eintritt der Überschuldung beginnt die Frist, wenn sich der Geschäftsführer der Erkenntnis über eine Krisenlage treuwidrig verschließt. Dies wird dann angenommen, wenn die Krisensituation offensichtlich ist oder der Geschäftsführer Kenntnis von den Zahlen und Fakten hat. Da er diesbezüglich eine Verpflichtung hat, ist das grob fahrlässige Enthalten von der Kenntnis über diese Zahlen und Fakten für den Fristbeginn ebenfalls unmaßgeblich.

2.4) Jedenfalls kommt es für den Beginn der Frist nicht auf die Feststellung der Insolvenzreife an.

Unternehmen in der Krise – Handlungsanweisung im Fall der Krise für den Geschäftsführer

Unternehmen in der Krise – Allgemein

Es muss ordnungsgemäß dokumentiert und geprüft werden, ob eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung vorliegt. Bei der jetzt anstehenden drohenden Zahlungskrise durch die Maßnahmen im Zusammenhang mit der Corona – Krise ist man als Geschäftsführer nur auf der sicheren Seite, wenn man einen genauen Liquiditätsplan aufstellt, diesen laufend aktualisiert und einen Überschuldungsstatus aufstellt.

Löst die drohende Zahlungsunfähigkeit durch die möglichen zukünftigen Auswirkungen durch die Corona – Krise schon eine Insolvenzantragspflicht aus?

Die drohende Zahlungsunfähigkeit löst zwar noch keine Antragspflicht aus. Jedoch genügt bereits der objektive Eintritt der Insolvenzreife, um die Antragspflicht zu begründen. Auf die Kenntnis des antragspflichtigen Vertretungsorgans (Geschäftsführer) kommt es gerade nicht an. Subjektive Elemente spielen erst bei der Frage eine Rolle, ob die Verletzung der Insolvenzantragspflicht Sanktionen für die entsprechenden Vertretungsorgane nach sich ziehen (Insolvenzverschleppung). Somit kann die drohende Zahlungsunfähigkeit – erkannt oder unerkannt – in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung hineinwachsen, wenn sie nicht bereits objektiv vorliegt.

Wie wird eine drohende Zahlungsunfähigkeit festgestellt?

Die Feststellung der drohenden Zahlungsunfähigkeit ist eine Prognose. Diese Prognose wird durch einen Finanzplan ermittelt.

Was beinhaltet ein solcher Finanzplan?

Die prognostizierten Einzahlungen werden den absehbaren Auszahlungen für einen gewissen Zeitraum gegenübergestellt. Nicht einheitlich geklärt ist, für welchen Zeitraum der Finanzplan aufgestellt werden muss. Die überwiegende Ansicht vertritt aber einen Prognosezeitraum bis zum Ablauf des übernächsten Geschäftsjahrs. Drohende Zahlungsunfähigkeit liegt vor, wenn die Prognose anhand des Finanzplans ergibt, dass der Eintritt der Zahlungsunfähigkeit wahrscheinlicher (über 50 Prozent) ist als deren Vermeidung. Die Finanzlage sollte jedoch täglich kontrolliert werden.

Welche Konsequenzen drohen dem Geschäftsführer, wenn bei einer Unternehmenskrise kein Eröffnungsantrag gestellt wird, obwohl ein Insolvenzgrund vorliegt?

Der Verstoß gegen die Pflicht, den Eröffnungsantrag rechtzeitig zu stellen, hat sowohl strafrechtliche als auch haftungsrechtliche und zivilrechtliche Konsequenzen. Zu denken ist hier insbesondere an die Geschäftsführerhaftung nach Zivilrecht und Steuerrecht als auch den Straftatbestand der Insolvenzverschleppung.

Welche Möglichkeiten bestehen im Insolvenzverfahren?

Es besteht die Möglichkeit eines Insolvenzantrags in Verbindung mit einem Antrag auf Eigenverwaltung. Die Eigenverwaltung kommt dann in Betracht, wenn eine mittelfristige Fortführungsmöglichkeit des Unternehmens und einer konkreten Sanierungsperspektive besteht.
Die Fortführung des Unternehmens sollte jedenfalls auch unter Vollkosten, also nach Auslaufen des Insolvenzgeldzeitraums, möglich sein. Die Sanierungsperspektive kann in einem Insolvenzplan liegen.

Unternehmen in der Krise – Wann macht ein Antrag auf Eigenverwaltung Sinn?

Die Anordnung der Eigenverwaltung macht dann Sinn, wenn der Schuldner oder die Geschäftsführung das Vertrauen der Geschäftspartner besitzt und der Übergang der Verwaltungs- und Verfügungsbefugnis auf einen (vorläufigen) Insolvenzverwalter für die Fortführung des Unternehmens aufgrund des damit einhergehenden Wechsels kontraproduktiv wäre.

Gibt es Alternativen zum Antrag auf Eigenverwaltung?

Die übertragende Sanierung ist eine weitere Möglichkeit. Sie ist in verschiedenen Strukturen und in verschiedenen Stadien möglich und kann beispielsweise durch die Gründung einer neuen Gesellschaft im Rahmen eines Management-Buy-out durchgeführt werden oder auch im Zuge eines Verkaufsprozesses durch die Übernahme eines anderen Unternehmens erfolgen.

Worauf ist bei der übertragenden Sanierung ganz besonders zu achten?

Es muss aber ein angemessenes Entgelt vereinbart werden, um eine Masseschmälung auszuschließen. Denn ansonsten besteht die Gefahr einer Anfechtung.

Unternehmen in der Krise – Welche Handlungsvarianten hat der Geschäftsführer zusammengefasst?

Den Geschäftsleiter trifft zunächst die höchste Pflicht bei Kriseneintritt, dass er die Situation klärt. Dabei hat er verschiedene Handlungsvarianten, von denen der Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens nur eine Möglichkeit ist. Folgende Vorgehensweise ist demnach zu empfehlen:

  1. Aufstellung eines Finanzplans bzw. Liquiditätsplans, um die Zahlungsfähigkeit zu prüfen. Tägliche Prüfung der Finanzlage durch einen Liquiditätsplan.

  2. Bei Zahlungsunfähigkeit muss ein Insolvenzantrag gestellt werden. Die 3 – Wochen – Frist beginnt mit objektiven Eintritt der Zahlungsunfähigkeit zu laufen.

  3. Der Geschäftsleiter kann bis zum Auslaufen der Frist Sanierungsverhandlungen mit den Gläubigern und/oder den Gesellschaftern führen.

Die verschiedenen Optionen sind gegenüber der Gesellschaft mit der Pflicht eines ordentlichen Geschäftsmanns/Geschäftsleiters zu prüfen (§ 43 Abs. 1 GmbHG; § 92 Abs. 1 AktG; § 34 Abs. 1 GenG). Eine Pflichtverletzung i. S. des § 15a Abs. 1 liegt nur dann vor, wenn die Geschäftsleitung den Eröffnungsantrag verspätet stellt.

Die Geschäftsleitung muss ihre Entscheidung innerhalb einer Höchstfrist von drei Wochen treffen. Ausschöpfen darf sie die Frist nur, soweit dies kein „schuldhaftes Zögern“ darstellt. Ist bereits vor Ablauf der Frist klar, dass eine Sanierung nicht zu erwarten ist, muss die Geschäftsleitung das Insolvenzverfahren schon vorher einleiten.

Ob zunächst zu eröffnen ist, sollte daher genau geprüft werden, damit hier nicht die strafrechtlichen und zivilrechtlichen Sanktionen drohen. Spätestens drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung muss der Insolvenzantrag gestellt werden. Um dies nicht zu verpassen, sollte in Krisenzeiten täglich die Finanzlage geprüft werden. Diese Prüfung auch unbedingt dokumentieren.

Alle Beiträge der Kategorie „Unternehmenssteuer“

Zebragesellschaft

07.03.22|Unternehmenssteuer|0 Kommentare

In diesem Beitrag geht es um die Besonderheiten bei der Besteuerung einer Zebragesellschaft.   Video begleitend zum Beitrag : Vermögensverwaltende Personengesellschaft als Zebragesellschaft  Eine Zebragesellschaft Weiterlesen [...]

Umsatzsteuerliche Organschaft

16.02.22|Unternehmenssteuer|0 Kommentare

In diesem Beitrag geht es um die Voraussetzungen und Rechtsfolgen der umsatzsteuerlichen Organschaft. Damit eine umsatzsteuerliche Organschaft begründet wird, müssen drei Voraussetzungen vorliegen:  Finanzielle Eingliederung  Wirtschaftliche Eingliederung  Organisatorische Eingliederung  Allgemeines Weiterlesen [...]