Der Beitrag beleuchtet die Frage, ob Grunderwerbsteuer bei der Übertragung einer Immobilie auf eine GmbH anfällt. Die Immobilie wird im Privatvermögen gehalten und stellt keinen eigenständigen Betrieb dar.

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Welche Vorgänge lösen Grunderwerbsteuer aus?

Die in § 1 GrEStG dargestellten Erwerbsvorgänge sind Gegenstand der Grunderwerbsteuer. Die Übertragung einer Immobilie auf die GmbH erfüllt den Tatbestand des § 1 I Nr. 1 GrEStG, egal ob ein Kaufvertrag oder ein Einbringungsvertrag vorliegt. Die Inhaberschaft bzw. das zivilrechtliche Eigentum an der Immobilie wird durch einen Rechtsträgerwechsel geändert. Als Rechtsträger kommen sowohl natürliche als auch juristische Personen in Betracht.

Die Übertragung einer Immobilie auf GmbH mittels Einbringung

Bei einer Einbringung wird die Verpflichtung des Gesellschafters begründet, das Grundstück auf die Gesellschaft zu übertragen. Dies gilt auch für eine Einbringung gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten. Die Grunderwerbsteuer bemisst sich grundsätzlich nach der Gegenleistung nach § 8 I GrEStG. In den Fällen des § 8 II GrEStG findet die Ersatzbemessungsgrundlage Anwendung. Diese ist auf Einbringungen anzuwenden. Die Grunderwerbsteuer wird dabei nach dem Grundstückswert i.S.d. § 151 I S. 1 i.V.m. § 157 I bis III BewG ermittelt. Die Übertragung einer Immobilie auf GmbH mittels Einbringung hat somit eine abweichende Bemessungsgrundlage für die Besteuerung mit Grunderwerbsteuer als ein Kaufvertrag.

Die Übertragung einer Immobilie auf GmbH mittels Kaufvertrag

Nach § 1 I Nr. 1 GrEStG unterliegt ein Kaufvertrag, mit dem der Anspruch auf Übereignung eines Grundstücks begründet, der Grunderwerbsteuer. Bei einem Veräußerungsvorgang nach § 1 I Nr. 1 GrEStG bemisst sich die Grunderwerbsteuer nach dem Wert der Gegenleistung, also nach dem Kaufpreis. Die Übertragung kann daher bezüglich des Kaufpreises individuell gestaltet werden, um die Bemessungsgrundlage der Grunderwerbsteuer zu beeinflussen. Die Grunderwerbsteuer wird nämlich auch dann nach dem Wert der Gegenleistung berechnet, wenn die Gegenleistung der Höhe nach so niedrig ist, dass sie zum Verkehrswert nicht in einem nach der Verkehrsanschauung vernünftigen Verhältnis steht. Etwas anderes gilt nur, wenn nur ein symbolischer Kaufpreis (beispielsweise 1,00 EUR) bezahlt werden muss.

Fazit

Die Übertragung löst Grunderwerbsteuer aus. Durch geeignete Maßnahmen (Kaufvertrag, Einbringung) kann die Höhe der Grunderwerbsteuer aber durch den Einfluss auf die Bemessungsgrundlage gestaltet werden.

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