Der Beitrag beleuchtet die von der Rechtsprechung entwickelte Vergleichsberechnung zur Ermittlung des Firmenwertes. Davon unberührt sind die Unternehmenswertbewertungen nach dem Bewertungsgesetz und nach betriebswirtschaftlichen Grundsätzen. Diesen ist ausdrücklich Vorrang einzuräumen.

Was ist der Firmenwert?

Der Firmenwert ist der Mehrwert, der einem Unternehmen über dem Substanzwert der einzelnen materiellen und immateriellen Wirtschaftsgüter hinaus innewohnt. Der Wert eines Unternehmens resultiert aus seiner Fähigkeit, Einnahmenüberschüsse zu erwirtschaften. Der Geschäftswert wird aus einzelnen nicht messbaren Faktoren gebildet. Eine Ermittlung des Firmenwerts kann nur auf Grundlage einer Schätzung beruhen.

Welche Methoden zur Ermittlung des Firmenwertes / Geschäftswerts sind anerkannt?

  1. nach dem Bewertungsgesetz, vereinfachtes Ertragswertverfahren
  2. betriebswirtschaftliche Methoden (IDW)
  3. direkte/indirekte Methode

Was ist die direkte Methode zur Ermittlung des Firmenwertes?

Zur Ermittlung des Firmenwertes sind als geeignete Wertermittlungsmethoden die indirekte bzw. die direkte Berechnungsmethode anerkannt. Die von der Rechtsprechung angewandten Berechnungsmethoden gehen davon aus, dass ein Firmenwert nur vorhanden ist, wenn nachhaltig ein die normale Verzinsung des eingesetzten Kapitals und den kalkulatorischen Unternehmerlohn übersteigender Gewinn, der sog. Übergewinn erzielt werden kann. Sofern ein Unternehmer nachhaltig aus dem Betrieb keinen höheren Ertrag erwirtschaften kann als den angemessenen Unternehmerlohn scheidet der Ansatz eines Geschäftswertes regelmäßig aus. Die direkte Methode ist bei kleineren Betrieben mit geringem Betriebsvermögen eher üblich als die indirekte Methode.

Wie erfolgt die Ermittlung des Firmenwertes bei der direkten Methode?

Sofern der Betrieb schon längere Zeit am Markt besteht, ist der durchschnittliche Jahresertrag der letzten drei Geschäftsjahre als Grundlage zu nehmen. Sofern diese Daten nicht transparent sind, ist der Jahresertrag zu schätzen. Vom Jahresbetrag ist der Unternehmerlohn und eine Eigenkapitalverzinsung abzuziehen. Der Ansatz des Unternehmerlohns erfolgt in Abhängigkeit von der Arbeitsbelastung und das vergleichbare Gehalt eines leitenden Angestellten in vergleichbarer Position. Der verbleibende Betrag ist zu kapitalisieren. Der Zinssatz für die Kapitalisierung des künftig voraussichtlich erzielbaren Gewinns kann mit 10 % angesetzt werden. Der zur Ermittlung des Firmenwertes verbleibende Betrag ist noch um einen Risikoabschlag zu mindern. Ein 50% – iger Risikoabschlag ist grundsätzlich branchenübergreifend vorzunehmen, außer es gibt Anhaltspunkte für eine gesicherte Zukunftsrentabilität. Dieser kann unter Umständen höher oder niedriger ausfallen.

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