In diesem Beitrag geht es um die Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto nach § 27 KStG, die unter der Voraussetzung des § 20 I Nr. 1 S. 3 EStG nicht zu steuerpflichtigen Einkünften aus Kapitalvermögen führt. Die Ausschüttung steuerliches Einlagekonto knüpft an das Vorhandensein eines steuerlichen Einlagekontos mit einem Wert über 0,00 EUR.

Video begleitend zum Beitrag :

Ausschüttung steuerliches Einlagekonto – Die Bescheinigung

Eine Kapitalgesellschaft muss ihren Anteilseignern Leistungen, die nach § 27 I S. 3 KStG als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen sind, nach amtlich vorgeschriebenem Muster nach Maßgabe des § 27 III S. 1 KStG bescheinigen.

Verwendungsreihenfolge beachten!

Bei der Gewinnausschüttung ist die Verwendungsreihenfolge zu beachten, d.h. ein Direktzugriff auf das steuerliche Einlagekonto ist nicht möglich, § 27 I S. 3, 5 KStG. Eine Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto kann erst erfolgen, wenn kein ausschüttbarer Gewinn (mehr) vorliegt. Die Differenzrechnung resultiert aus einer gesetzlichen Verwendungsreihenfolge, nach der stets zunächst der von der Kapitalgesellschaft erwirtschaftete (dh. für Gewinnausschüttungen verwendbare) Gewinn und erst danach der auf dem Einlagekonto ausgewiesene Bestand als für eine Gewinnausschüttung an den Anteilseigner verwendet kann. Eine Ausschüttung steuerliches Einlagekonto gilt nur dann und insoweit als aus dem steuerlichen Einlagekonto erfolgt, als sie den ausschüttbaren Gewinn übersteigt.

Ausschüttung steuerliches Einlagekonto – Beispielsfall

Eine Kapitalgesellschaft hat ein steuerliches Einlagekonto von 200.000 EUR und ein Steuerbilanzkapital von 580.000 EUR (Stand 31.12.2020). Das Nennkapital beträgt 300.000 EUR, die Kapitalrücklage 200.000 EUR, der Gewinnvortrag und der Jahresüberschuss 80.000 EUR. Der 100 % – ige Anteilseigner möchte in 2021 eine Gewinnausschüttung von 200.000 EUR vornehmen.

Der ausschüttbare Gewinn wird wie folgt berechnet:

Steuerbilanzkapital 31.12. des Vorjahres 580.000 EUR
./. Nennkapital ./. 300.000 EUR
./. positiver Bestand st. Einlagekonto ./. 200.000 EUR
= ausschüttbarer Gewinn 80.000 EUR

Ergebnis:

Die Ausschüttung erfolgt nur insoweit aus dem steuerlichen Einlagekonto, als der der Ausschüttungsbetrag den ausschüttbaren Gewinn übersteigt. Daher liegt in diesem Beispielsfall eine Ausschüttung steuerliches Einlagekonto nur in Höhe von 120.000 EUR vor. Die Kapitalgesellschaft muss ihrem Anteilseigner die Leistung in Höhe von 120.000 EUR, die nach § 27 I S. 3 KStG als Abgang auf dem steuerlichen Einlagekonto zu berücksichtigen ist, nach amtlich vorgeschriebenem Muster nach Maßgabe des § 27 III S. 1 KStG bescheinigen.

Video: Ausschüttung aus dem steuerlichen Einlagekonto | Auf das sollten Sie achten!

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