Der Beitrag beleuchtet die gesellschaftsrechtliche Zulässigkeit von Vorabausschüttungen bei Kapitalgesellschaften.

Was sind Vorabausschüttungen?

Vorabausschüttungen sind Gewinnausschüttungen, die außerhalb der gesetzlich festgelegten Gewinnverteilung nach § 29 GmbHG erfolgen. Diese sind vorweggenommene Gewinnausschüttungen während des laufenden Geschäftsjahres. Vorabausschüttungen werden vor der endgültigen Gewinnverteilung vorgenommen und nehmen nur Bezug auf den zu erwartenden Jahresgewinn.

Sind Vorabausschüttungen zulässig?

Vorabausschüttungen sind gesellschaftsrechtlich zulässig. Sie sind aber nur dann wirksam, wenn sie in einem Gesellschafterbeschluss nach § 46 Nr. 1 GmbHG beschlossen werden. Vorabausschüttungen bedürfen auch grundsätzlich keiner satzungsmäßigen Grundlage.

Nicht zu verwechseln werden mit disquotalen/inkongruenten Gewinnausschüttungen!

Zum Beitrag: disquotale/inkongruente Gewinnausschüttungen

Disquotale und inkongruente Gewinnausschüttungen bedürfen, damit sie steuerlich anerkannt werden, einer satzungsmäßigen Grundlage.

Wie ist die Bilanz bei einer Gewinnvorabausschüttung im laufenden Geschäftsjahr aufzustellen?

Die Bilanz ist bei einer Gewinnvorabausschüttung unter Berücksichtigung der teilweisen Ergebnisverwendung aufzustellen (§ 268 I HGB).

Gibt es weitere Voraussetzungen?

Es wird vorausgesetzt, dass im Zeitpunkt der Ausschüttung ein das Stammkapital der GmbH übersteigendes Vermögen in entsprechender Höhe vorhanden ist.

Sonst liegt ein Verstoß gegen § 30 I S. GmbHG vor. Das zur Erhaltung des Stammkapitals erforderliche Vermögen der Gesellschaft darf nicht an die Gesellschafter ausgezahlt werden.

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02.03.21|Unternehmenssteuer|0 Kommentare

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