Der Beitrag gibt eine Handlungsanleitung für die Umwandlung einer GbR in eine GmbH und Co KG. Dabei soll die GmbH Komplementärin der KG und nicht am Vermögen der KG beteiligt sein. Am Ende ist ein Mustervertrag beigefügt, mit welchem die Umwandlung gelingt.

Umwandlung GbR in GmbH und Co KG – Allgemeines

Die Umwandlung der GbR in die Kommanditgesellschaft erfolgt zivilrechtlich außerhalb des Umwandlungsgesetzes als Formwechsel identitätswahrend kraft Gesetzes.

Die Umwandlung GbR in GmbH und Co KG im Einzelnen

Die Gesellschafter vereinbaren und beschließen, dass sie mit ihrer Kapitaleinlage Kommanditisten werden. Steuerrechtlich ist der Rechtsformwechsel einer gewerblichen GbR als Mitunternehmerschaft in eine Kommanditgesellschaft ein „Nullum“ und führt nicht zu einer Gewinnrealisierung. Voraussetzung ist dabei jedoch, dass die GmbH und Co KG als klassische Kommanditgesellschaft geführt wird. Die Umwandlung GbR in GmbH und Co KG hat möglicherweise dann steuerliche Auswirkungen, wenn die GbR vermögensverwaltend tätig ist und die GmbH und Co KG gewerblich geprägt ist (§ 15 III S. 1 Nr. 2 EStG). Bei der Umwandlung GbR in GmbH und Co KG vereinbaren die Kommanditisten den Eintritt der GmbH als Komplementärin und Vollhafterin. Dann sind auch die günstigen Haftungsbeschränkungen erreicht. Dann erfolgt die Anmeldung und Eintragung in das Handelsregister. Dies löst mangels Beteiligung der GmbH am Gesamthandsvermögen ebenfalls keine Besteuerung aus. Die GmbH ist lediglich Komplementärin und nicht am Gewinn/Verlust der KG beteiligt. Sie erhält jedoch eine Haftungsvergütung und eine Vergütung für Ihre Geschäftsführertätigkeit.

Musterformulierung des Gesellschafterbeschlusses bei der XYZ – GbR, die im Handel von diversen Gütern tätig ist – Umwandlung GbR in GmbH und Co KG

Gesellschafterbeschluss am 01.01.08

Vorbemerkung

(1)   X, Y und Z sind die alleinigen Gesellschafter der im Rechtsverkehr unter dem Namen… XYZ – GbR mit dem Sitz in…

…auftretenden und am 01.01.01 gegründeten Gesellschaft des bürgerlichen Rechts.

(2) Diese betreibt ein gewerbliches Unternehmen, welches den Handel von diversen Gütern zum Gegenstand hat.

(3) Die Gesellschafter sind dahin übereingekommen, die XYZ – GbR unter Beitritt der am heutigen Tag von ihnen neu gegründeten XYZ – GmbH mit dem Sitz in Heidelberg in eine GmbH & Co KG umzuwandeln und diese im Handelsregister einzutragen.

§2 Beitritt der GmbH als weitere Gesellschafterin der GbR

X, Y und Z als die alleinigen Gesellschafter der XYZ – GbR und die von den Gesellschaftern am heutigen Tag neu gegründete XYZ – GmbH mit dem Sitz in Heidelberg vereinbaren hierdurch, dass die XYZ GmbH mit sofortiger Wirkung als weitere Gesellschafterin in die XYZ – GbR aufgenommen wird. Die neue Gesellschafterin übernimmt die alleinige Geschäftsführung und Vertretung der Gesellschaft und erhält dafür neben dem Ersatz ihrer Auslagen eine jährliche Vergütung von 5% ihres Stammkapitals. Am Vermögen, Auseinandersetzungsguthaben und Ergebnis der Gesellschaft ist sie dem gegenüber nicht beteiligt.

§3 Umwandlungsbeschluss

Unter Verzicht auf alle Vorschriften betreffend Form und Fristen der Einberufung halten im Anschluss hieran X, Y und Z und die neu aufgenommene XYZ – GmbH eine Gesellschafterversammlung der XYZ – GbR mit dem Sitz in Heidelberg ab und beschließen einstimmig Folgendes:

(1) Die GbR wird unter Wahrung der Identität des Gesellschafterverbundes, insbesondere des bestehenden gesamthänderischen Vermögens im Wege des durch Handelsregistereintragung gemäß §§ 161 I, 105 II HGB zu bewirkenden Rechtsformwechsels in die…

XYZ – GmbH & Co KG  …mit dem Sitz in Heidelberg …umgewandelt.

(2) Während die XYZ – GmbH die Stellung des persönlich haftenden Gesellschafters beibehält (Komplementär-GmbH), wird die Haftung der übrigen Gesellschafter X, Y und Z gegenüber den Gesellschaftsgläubigern auf den Betrag einer bestimmten Vermögenseinlage beschränkt (Kommanditisten).

(2) Für die KG gilt der diesem Beschluss als Bestandteil (Anlage) beigefügte Gesellschaftervertrag. Dessen Bestimmungen treten im Verhältnis der Gesellschafter untereinander mit Wirkung zum 01.01.08 in Kraft.

§4 Handelsregisteranmeldung

Die Gesellschafter verpflichten sich, die zum Vollzug des Formwechsels notwendige Eintragung im Handelsregister unverzüglich herbeizuführen, insbesondere die erforderliche Handelsregisteranmeldung in notariell beglaubigter Form zu unterzeichnen.

(Ort, Datum, Namen der Gesellschafter, Unterschriften)

Handelsregisteranmeldung

Amtsgericht

Registergericht

Im nächsten und letzten Schritt erfolgt die Anmeldung und Eintragung der Kommanditgesellschaft in das Handelsregister. Nach diesem letzten Schritt ist die Umwandlung GbR in GmbH und Co KG vollständig erfolgt. 

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