Der Beitrag „Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge“ beleuchtet die Ausgestaltung der Selbstanzeige bei nichterklärten ausländischen Kapitalerträgen. Dabei muss die Selbstanzeige die Voraussetzungen des § 371 AO erfüllen, damit diese strafbefreiende Wirkung hat. Die Selbstanzeige ausländischer Kapitalerträge hat in den letzten Jahren erheblich an Bedeutung gewonnen, da die Vernetzung der Finanzbehörden sich deutlich verbessert hat.
Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – Steuerhinterziehung?
Eine Selbstanzeige nach § 371 AO wegen ausländischer Kapitalerträge ist nur dann erforderlich, wenn überhaupt eine Steuerhinterziehung vorliegt. Eine vollendete Steuerhinterziehung wird vorausgesetzt (objektive und subjektive Tatbestandsebene). Nach (fast) ausschließlich allen Doppelbesteuerungsabkommen hat der Ansässigkeitsstaat (Deutschland) ein Besteuerungsrecht an den ausländischen Kapitalerträgen. Dabei wird die ausländische Steuer in der Regel angerechnet. Insbesondere bei niedrigen Quellensteuersätzen oder keiner Besteuerung im Ausland entsteht dadurch oftmals ein Überhang an deutscher Steuer, die bezahlt werden müsste. Insbesondere bei ausländischen Einkünften, auch ausländischen Kapitalerträgen, haben Steuerpflichtige in Deutschland erhöhte Mitwirkungspflichten. Wenn ein Konto oder eine Einkunftsquelle im Ausland unterhalten wird, muss dies dem deutschen Fiskus mitgeteilt werden. Durch diese hohen Anforderungen besteht zumindest die Ausgangsvermutung (strafrechtlich nachweispflichtig), dass eine Steuerhinterziehung vorliegt.
Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – Wirksamkeit
Die Wirksamkeit der Selbstanzeige richtet sich nach § 371 AO. Diese muss vollständig sein und darf nicht durch einen Sperrgrund nach § 371 II AO „gesperrt“ sein.
Wann ist eine Tat entdeckt?
In Rede der BGH – Rechtsprechung ist eine Tatentdeckung nach § 371 II S. 1 Nr. 2 AO bereits dann anzunehmen, wenn unter Berücksichtigung der zur Steuerquelle oder zum Auffinden der Steuerquelle bekannten weiteren Umstände nach allgemeiner kriminalistischer Erfahrung eine Steuerstraftat – oder eine Steuerordnungswidrigkeit naheliegt. Ebenfalls muss ein subjektives Element vorliegen, dass der Täter positive Kenntnis von der Tatentdeckung hat oder bei verständiger Würdigung der Sachlage mit der Entdeckung hätte rechnen müssen. Es kommt bei dem Sperrgrund nicht darauf an, dass die Finanzbehörde den Vorsatz bereits festgestellt hat.
Beispiel Kontrollmitteilung:
Bei der Kontrollmitteilung ist eine Tat in der Regel nicht entdeckt, wenn die Kontrollmitteilung nur die Herkunft und der Zeitraum feststehen, die genauen Beträge jedoch nicht. Genauso, wenn die Herkunft und die Höhe feststehen, nicht jedoch der Zeitraum. Bei ausländischen Kapitalerträgen ist die Tat somit dann noch nicht entdeckt, wenn das Finanzamt zwar die Quelle kennt, genaue Beträge und Zeiträume noch nicht feststehen. In der Regel wird aber dann ein Strafverfahren eingeleitet (wenn keine ausländischen Einkünfte erklärt wurden), womit ebenfalls ein Sperrgrund vorliegt.
Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – Form?
Für die Selbstanzeige gibt es keine Formvorschrift, somit kann eine Selbstanzeige auch durch die Abgabe einer (berichtigten) Steuererklärung erfolgen.
Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – Vollständigkeit
Die Selbstanzeige muss dem Vollständigkeitsgebot genügen. Der Grad der Vollständigkeit ist grundsätzlich nicht der materielle Tatbegriff des § 370 jeder Tat, jeder Steuerart, sofern nicht Tateinheit vorliegt, maßgeblich, sondern die Selbstanzeige muss sämtliche Taten des § 370 I AO enthalten. Dabei müssen seit dem 01.01.2015 zu allen unverjährten Steuerstraftaten einer Steuerart, mindestens aber zu allen Steuerstraftaten einer Steuerart innerhalb der letzten zehn Jahre gemacht werden.
- Vollständige Offenlegung aller Steuerhinterziehungen einer Steuerart in den letzten zehn Jahren
Was sind die letzten zehn Jahre bei der Selbstanzeige?
Es ist noch nicht zweifelsfrei geklärt, ob es sich bei der Zehn – Jahresfrist des § 371 I AO um die Steuerfestsetzungsfrist, der Tathandlung oder der Tatbeendigung handelt. Sicherheitshalber sollte aber alles nacherklärt werden, was innerhalb der Steuerfestsetzungsfrist noch nicht verjährt ist.
Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – die Höhe der Kapitalerträge ist noch unbekannt
Um die Wirksamkeit der Selbstanzeige zu erlangen und einen Sperrgrund zu verhindern, bietet es sich an, die Höhe der Einnahmen zu schätzen. Dabei sollte ein Sicherheitszuschlag gemacht werden, damit die tatsächliche Höhe von der Schätzung gedeckt ist.
Selbstanzeige ausländische Kapitalerträge – Unvollständigkeit durch geringfügige Abweichung
Geringfügige Abweichungen lassen die Selbstanzeige nicht unwirksam werden. Dies ist nach Verwaltungsauffassung umstritten. Nach BGH – Urteil vom 25.07.2011 – 1 StR 631/10 liegt eine geringfügige Abweichung bei einer solchen über 5,00 % von Verkürzungsschaden vor. Die geringfügige Abweichung ist aber nur dann unschädlich, wenn die Abweichung auf einem Versehen des Steuerpflichtigen beruht.
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