Der Beitrag „Steuerpflicht Sammler“ beleuchtet die Steuerpflicht bei Sammlungen von beispielsweise Luxusuhren oder Oldtimer.

Steuerpflicht des Verkaufs von Wertgegenständen wie Luxusuhren und Oldtimern – ein Praxisfall

Steuerpflicht Sammler – Sachverhalt zur Steuerpflicht nach § 23 EStG

Sammler S hat eine Sammlung von Luxusautos, die bereits Oldtimer sind. Die Reparatur und Pflege sind ein Hobby von ihm. Diese Sammlung besitzt S bereits seit 20 Jahren. Jetzt beschließt er – aufgrund von Geldproblemen – diese Sammlung zu verkaufen. Der Wert der Luxusautos ist um ein Vielfaches gestiegen, weshalb er einen Gewinn von EUR 200.000 machen würde. Muss er diesen Gewinn versteuern, bzw. ist dieser Gewinn nach § 23 EStG steuerpflichtig.

Lösung

Zunächst ist zu klären, ob Sammler S durch die zahlreichen Verkäufe unternehmerisch tätig wurde und dadurch einer Steuerpflicht unterliegt. Dabei wird darauf abgestellt, ob die äußeren Umstände beim Ankauf und Verkauf von Gegenständen der eines Händlers entsprechen oder ob aus diesen geschlossen werden kann, dass die Sammlungsstücke nur aus privaten Neigungen erworben wurden (BFH – Urteil vom 29.06.1987 – X R 23/82, BFH – Urteil vom 16.07.1987 – X R 48/82). Im Rahmen einer aus privaten Neigungen begründeten und fortgeführten Sammlung wird der Veräußerer nicht dadurch zu einem Händler, wenn er Teile der Sammlung umschichtet oder teilweise und vollständig veräußert.

Der Sammler geht ausschließlich privaten Neigungen nach und es bestand keine Veräußerungsabsicht, weshalb keine unternehmerische Betätigung vorliegt. Jedoch auch wenn S wegen der fehlenden Veräußerungsabsicht zum Erwerbszeitpunkt und der vorliegenden privaten Neigungen nicht als Unternehmer einzustufen ist, können einzelne Verkäufe steuerpflichtig nach § 23 I S. 1 Nr. 2 EStG sein. Danach ist der Gewinn aus der Veräußerung von Privatvermögen, die nicht Gegenstände des täglichen Gebrauchs i.S.d. § 23 I S. 1 Nr. 2 S. 2 EStG sind, innerhalb eines Jahres nach der Anschaffung steuerpflichtig. Im vorliegenden Fall liegt zwischen Anschaffung und Veräußerung jedoch eine Zeitspanne von mehr als einem Jahr, weswegen § 23 I S. 1 Nr. 2 EStG nicht erfüllt ist. Der Gewinn von EUR 200.000 ist unterliegt daher nicht der Steuerpflicht nach § 23 EStG. Dies gilt jedoch nur, wenn der Sammler S nicht unternehmerisch tätig wird, sondern privaten Neigungen nachgeht.

Beachte!

Der An – und Verkauf von Luxusgegenständen, die von einem Sammler durchgeführt wird, innerhalb eines Jahres löst jedoch eine Steuerpflicht aus.

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