Der nachfolgende Beitrag “ Steuerhinterziehung Selbstanzeige “ gibt einen Überblick über die Tatbestände der Steuerhinterziehung und beleuchtet die Selbstanzeige und den Rücktritt vom Versuch, um Straffreiheit zu erlangen.

Video begleitend zum Beitrag:

Steuerhinterziehung Selbstanzeige – Wann liegt Steuerhinterziehung vor und wie erlangt man Straffreiheit durch Selbstanzeige?

hier Muster für eine Selbstanzeige

Eine Steuerhinterziehung kann entweder durch vorsätzliche unrichtige und unvollständige Angaben gegenüber dem Finanzamt begangen werden, die zu einer Verkürzung von Steuern führen (§ 370 I Nr. 1 AO) oder durch das pflichtwidrige in Unkenntnislassen der Finanzbehörde über steuerlich erhebliche Tatsachen (§ 370 I Nr. 2 AO). Die Steuerhinterziehung ist strafbar, ebenfalls sogar der Versuch der Steuerhinterziehung, § 370 II AO. Straffreiheit erlangt der Täter nur, wenn eine Selbstanzeige abgeben wird. Diese Selbstanzeige muss aber dem Vollständigkeitsgebot genügen. Nur einzelne Steuerhinterziehungen in die Selbstanzeige aufzunehmen, führt nicht zur Straffreiheit.

Wann liegt eine Steuerhinterziehung bei einer Erbschaft oder Schenkung vor?

Eine Steuerhinterziehung kann bei einer Schenkung/Erbschaft auf zwei verschiedenen Ebenen begangen werden. Auf der ersten Ebene besteht eine Anzeigepflicht gem. §§ 30 I, II, 33 und 34 ErbStG. Auf der zweiten Ebene ergibt sich nach Anforderung gem. § 31 ErbStG eine Erklärungspflicht. Auf beiden Ebenen kann eine Selbstanzeige abgeben werden, um Straffreiheit zu erlangen.

Verspäteten Abgabe einer Steuererklärung

Eine versuchte Steuerhinterziehung liegt bereits dann vor, wenn eine gesetzliche Steuererklärungspflicht verletzt wird. Dies ist bei steuerlich beratenden Steuerpflichtigen der 28.02. des übernächsten Jahres und bei steuerlich nicht beratenden Steuerpflichtigen der 31.07. des Folgejahres. Die Steuerhinterziehung ist nach Ablauf dieser Fristen nur im Versuchsstadium. Eine Vollendung dieser – bislang nur im Versuchsstadium befindlichen Steuerhinterziehung – tritt erst mit Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten ein. Der Abschluss der Veranlagungsarbeiten ist von Finanzamt zu Finanzamt unterschiedlich. Nach der 95 % – Regelung ist dieser Zeitpunkt in der Regel erreicht, wenn 95 % der Veranlagungsarbeiten abgeschlossen sind, dies ist November des übernächsten Jahres. Um Straffreiheit zu erlangen, stehen bis zum diesem Zeitpunkt sowohl die Selbstanzeige als auch der Rücktritt vom Versuch zur Verfügung.

Beispiel:

Der steuerlich beratende Steuerpflichtige begeht ab 02.03.2020 für das Jahr 2018 eine versuchte Steuerhinterziehung. Sofern kein Schätzungsbescheid ergeht oder dieser die Steuer zu niedrig festsetzt, wird eine Steuerhinterziehung erst ab 01.12.2020 verwirklicht.

Wie erlange ich Straffreiheit, wenn eine Steuerhinterziehung durch eine verspätete Abgabe der Steuererklärung begangen wurde?

Mit Abgabe der Steuererklärung liegt ein Rücktritt vom Versuch nach § 24 I S. 1 StGB vor. Einer gesonderten Selbstanzeige bedarf es dafür nicht. Dann tritt Straffreiheit ein. Dies gilt jedoch nur, wenn sich die Steuerhinterziehung noch im Versuchsstadium befindet. Wenn die Steuerhinterziehung vollendet ist, steht nur noch die Selbstanzeige zur Verfügung. Grundsätzlich stehen jedoch Selbstanzeige und Rücktritt vom Versuch selbständig nebeneinander.

Steuerhinterziehung Selbstanzeige – wann abgeben?

Eine Selbstanzeige muss grundsätzlich nicht abgegeben werden, da der Täter sich nicht selbst belasten muss. Um Straffreiheit bei einer/mehreren Steuerhinterziehung/en zu erlangen, ist diese jedoch unabdingbare Voraussetzung.

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