Dieser Beitrag beleuchtet die Beihilfe zur Steuerhinterziehung, bzw. Teilnahme zur Steuerhinterziehung.

Wer macht sich wegen Steuerhinterziehung strafbar?

Wegen Steuerhinterziehung macht sich strafbar, wer den Finanzbehörden über steuerlich erhebliche Tatsachen unrichtige oder unvollständige Angaben macht und dadurch Steuern verkürzt (§ 370 I Nr. 1 AO, durch Unterlassen § 370 I Nr. 2 AO, § 370 IV S. 1 AO).

Was ist die Beihilfe zur Steuerhinterziehung?

Bei der Teilnahme gem. § 27 I StGB muss auf objektiver Tatbestandsebene eine vorsätzliche rechtswidrige Haupttat vorliegen, zu welcher Hilfe geleistet wurde. Auf der subjektiven Tatbestandsebene muss ein doppelter Teilnahmevorsatz vorliegen. Der doppelte Teilnahmevorsatz ist der Vorsatz des Teilnehmers auf Umstände, die die vorsätzliche und rechtswidrige Tat des Haupttäters ausmachen und die Vorsätzlichkeit der eigenen Teilnahmehandlung. Somit macht sich Teilnehmer einer Beihilfe zur Steuerhinterziehung strafbar, wenn eine Steuerhinterziehung des Haupttäters vorliegt und diese gekannt wird und das eigene Verhalten vorsätzlich ist.

Wann ist eine Steuerhinterziehung bei Veranlagungssteuern verwirklicht?

Bei der Einkommensteuer als Veranlagungssteuer ist eine Tat i.S.v. § 370 I Nr. 2 AO als Steuerhinterziehung erst dann vollendet, wenn das zuständige Finanzamt die Veranlagungsarbeiten für den betreffenden Zeitraum im Wesentlichen abgeschlossen hat. Entscheidend ist dabei dieser Zeitpunkt, zu dem bei ordnungsgemäßer Erklärungsabgabe auch der unterlassende Steuerpflichtige spätestens veranlagt worden wäre. Dabei ist von einer Zeitspanne von längstens einem Jahr auszugehen. Tatvollendung einer Steuerhinterziehung tritt im Schätzungsfall nach § 162 AO vor Abschluss der allgemeinen Veranlagungsarbeiten ein, wenn mit der Bekanntgabe des Schätzungsbescheids die Steuer zu niedrig festgesetzt wird als tatsächlich rechtmäßig ist. Wird die Steuer in dem Schätzungsbescheid hingegen richtig oder zu hoch festgesetzt, so kann die Steuerhinterziehung nicht mehr vollendet werden, da kein Taterfolg einer Steuerhinterziehung mehr eintreten kann.

Was sind geeignete Beihilfehandlungen zur Steuerhinterziehung?

Der Tatbeitrag zur Steuerhinterziehung muss auf die Tathandlung und die Erfolgsherbeiführung eine fördernde Auswirkung haben. Ferner muss ein Gehilfenvorsatz bzw. Beihilfevorsatz vorliegen. Ein solcher liegt grundsätzlich vor, wenn der Gehilfe die Haupttat, die Steuerhinterziehung in ihren wesentlichen Merkmalen kennt und dabei davon ausgeht, dass durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters, Steuern zu verkürzen, gefördert wird. Es genügt dabei, dass die Hilfe an sich geeignet ist, die fremde Haupttat zu fördern oder zu erleichtern und der Gehilfe dies weiß. Das Wissen von der Tat bzw. dem Tatplan zur Steuerhinterziehung und deren subjektive Billigung nicht ausreichend. Es muss ein die Steuerhinterziehung objektiv fördernder Beitrag vorliegen. Ein objektiv fördernder Beitrag versteht man jede Hilfeleistung zur Steuerhinterziehung, die kausal auf die Steuerhinterziehung bezogen ist und die Durchführung dieser Steuerhinterziehung erleichtert oder absichert.

Beihilfe des Steuerberaters zur Steuerhinterziehung

Sofern keine falsche Erklärung abgegeben, keine Belege gefälscht oder eine andere physische Beihilfetätigkeit vorgenommen wird, kommt nur eine Beihilfe durch Unterlassen in Betracht. Das bloße Dulden einer Steuerhinterziehung als Tat kann nur dann als Beihilfe eingestuft werden, wenn der Teilnehmer oder Gehilfe eine Garantenstellung hat, eine Pflicht zum Tätigwerden als Beschützer  oder Überwachungsgarant, was er aber unterlässt. Die Beihilfe durch Unterlassen ist daher grundsätzlich möglich. Nach höchstrichterlicher Rechtsprechung begeht der Steuerberater keine Beihilfe durch Unterlassen, wenn er das Finanzamt nicht über die begangene Steuerhinterziehung seines Mandanten informiert. Es besteht auch keine Pflicht des Steuerberaters, den Mandanten zur Abgabe einer strafbefreienden Selbstanzeige zu überreden, damit dieser seine Steuerhinterziehungen aufklärt. Dies ergibt sich aus § 57 I StBerG, aus dem sich die vollständige Verpflichtung zur Verschwiegenheit des Steuerberaters ergibt. Auch trifft den Steuerberater keine Berichtigungspflicht nach § 153 AO. Er ist aber dazu verpflichtet, den Mandanten darauf aufmerksam zu machen. Eine Haftung des Steuerberaters nach § 71 AO scheidet mangels einer Mittäterschaft oder Teilnahme zur Steuerhinterziehung daher aus.

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