In diesem Beitrag gibt des Autor einen Überblick über die Zahlungsverjährung im deutschen Steuerrecht. Dabei beleuchtet er die Zahlungsverjährung, die sich verfahrensrechtlich von der Festsetzungsverjährung trennt.

Zahlungsverjährung Steuerrecht – die Grundzüge

Die Zahlungsverjährung ist das Erlöschen von fälligen Ansprüchen aus dem Steuerschuldverhältnis nach § 37 AO durch Ablauf der Verjährungsfrist gem. § 47 AO. Die Zahlungsverjährung Steuerrecht unterscheidet sich von der Festsetzungsverjährung dergestalt, dass die Zahlungsverjährung sich auf das Erhebungsverfahren bezieht. Ohne eine festgesetzte Steuer kann es folglich nicht zu einer Zahlungsverjährung kommen.

Zahlungsverjährung Steuerrecht – Frist

Die Frist für die Zahlungsverjährung beträgt für alle Steuern fünf Jahre nach § 228 S. 2 AO. Die Frist der Zahlungsverjährung beginnt mit dem Ablauf des Kalenderjahres in dem der Anspruch erstmal fällig geworden ist, § 229 S. 1 AO.

Zahlungsverjährung Steuerrecht – die Unterbrechung

Grundsätzlich ist Zahlungsverjährung eingetreten, wenn die Frist von fünf Jahren abgelaufen ist. Dennoch gibt es zahlreiche Handlungen der Finanzbehörden, die diese Frist unterbricht. Wenn eine Unterbrechungshandlung vor Ablauf der Zahlungsverjährungsfrist vorliegt, beginnt diese vollständig neu zu laufen. Die Zahlungsverjährung kann durch diverse Handlungen unterbrochen werden, § 231 AO. Insbesondere wird die Frist dadurch unterbrochen, dass von dem Finanzamt/den Finanzämtern der Anspruch aus dem Steuerschuldverhältnis im Insolvenzverfahren angemeldet, in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan aufgenommen oder in ein Verfahren einbezogen wird, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat. Nach § 231 Abs. 1 Satz 1 AO  wird die Verjährung zudem durch schriftliche Geltendmachung des Anspruches, durch Zahlungsaufschub, durch Stundung, durch Aussetzung der Vollziehung, durch Aussetzung der Verpflichtung des Zollschuldners zur Abgabenentrichtung, durch Sicherheitsleistung, durch Vollstreckungsaufschub, durch eine Vollstreckungsmaßnahme, durch Anmeldung im Insolvenzverfahren, durch Aufnahme in einen Insolvenzplan oder einen gerichtlichen Schuldenbereinigungsplan, durch Einbeziehung in ein Verfahren, das die Restschuldbefreiung für den Schuldner zum Ziel hat, und durch Ermittlungen der Finanzbehörde nach dem Wohnsitz oder dem Aufenthaltsort des Zahlungspflichtigen unterbrochen. § 231 AO enthält sämtliche Unterbrechungshandlungen der Zahlungsverjährung Steuerrecht abschließend. Wichtig ist, dass somit die Geltendmachung des Anspruchs, also eine Zahlungsaufforderung des Finanzamts vor Ablauf der Verjährungsfrist, zu einer Unterbrechung der Frist führt.

Die Unterbrechung und der Beginn einer neuen Frist

Die in § 231 AO geregelte Unterbrechung der Zahlungsverjährung bewirkt, dass nach dem Beginn der Verjährung durch ein im Gesetz bestimmtes Ereignis der gesamte bisher abgelaufene Teil der Verjährungsfrist hinfällig wird und mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem dieses Ereignis endet, eine neue Verjährungsfrist zu laufen beginnt. Jedoch trägt die Finanzbehörde die Nachweispflicht über die Unterbrechungshandlung.

Ist Zahlungsverjährung eingetreten, können die Steuerforderungen nicht mehr geltend gemacht werden.

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