In diesem Beitrag geht es um den Wegzug aus Deutschland und welche Besteuerungsfolgen sich ergeben können.

Video begleitend zum Beitrag :

Wegzug aus Deutschland – Wegfall der unbeschränkten Steuerpflicht

Nach § 1 I S. 1 EStG ist jemand Inland unbeschränkt steuerpflichtig, wenn er seinen Wohnsitz nach § 8 AO oder einen gewöhnlichen Aufenthalt nach § 9 AO im Inland unterhält. Ein Wegzug aus Deutschland führt zur Aufgabe der unbeschränkten Steuerpflicht, wenn keine Wohnung in Deutschland mehr unterhalten wird und der gewöhnliche Aufenthalt in Deutschland nicht mehr besteht. Eine Ausreise führt nur dann zur Beendigung des gewöhnlichen Aufenthalts im Inland, wenn eine kurzfristige Rückkehr nicht beabsichtigt oder wahrscheinlich ist.

Die beschränkte Steuerpflicht

Mit einem Wegzug aus Deutschland entfällt die Steuerpflicht jedoch dann nicht, wenn weiterhin Einkünfte aus deutschen Quellen erzielt werden, für die der deutsche Staat das Recht auf Besteuerung nach § 1 IV EStG, § 49 EStG hat. Es verbleibt daher bei der beschränkten Steuerpflicht bei einem Wegzug aus Deutschland, wenn Einkünfte nach § 49 EStG bezogen werden und das Besteuerungsrecht Deutschlands nicht durch ein DBA eingeschränkt ist.

Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG

Ein Wegzug aus Deutschland kann noch die Voraussetzungen der erweiterten beschränkten Steuerpflicht hervorrufen. Voraussetzung ist, dass der in den letzten zehn Jahren als Deutscher vor dem Ende der unbeschränkten Steuerpflicht insgesamt fünf Jahre unbeschränkt steuerpflichtig war und in einem ausländischen Gebiet ansässig ist, in dem er mit seinem Einkommen nur einer niedrigen Besteuerung unterliegt, § 2 II AStG.  Der Steuerbelastungsvergleich erfolgt gem. § 2 II Nr. 1 AStG grundsätzlich anhand eines abstrakten Vergleichs bei einem Einkommen i.H.v. 77.000 € einer unverheirateten natürlichen Person. Fällt die Steuerbelastung bei einem abstrakten Vergleich zu mehr als 1/3 niedriger als die deutsche Steuerbelastung aus, so hat der Weggezogene gem. § 2 II Nr. 1 HS 2 AStG die Möglichkeit, zum Gegenbeweis einer tatsächlichen Steuerbelastung im Zuzugsstaat über 2/3 der tatsächlichen deutschen Steuerbelastung einen konkret-individuellen Belastungsvergleich anzustellen. Die erweiterte beschränkte Steuerpflicht setzt aber noch wesentliche wirtschaftliche Interessen nach § 2 III Nr. 1 AStG voraus. Davon ist nach § 2 III Nr. 1 AStG auszugehen, wenn die natürliche Person Einzelunternehmer, unbeschränkt haftender Mitunternehmer, ein zu mehr als 25 % beteiligter Kommanditist einer Kommanditgesellschaft oder Inhaber einer Beteiligung i.S.d. § 17 EStG ist. Zur Erfüllung jener Voraussetzung führt ebenfalls die Überschreitung von relativen und absoluten Quoten der Einkünfte und des Vermögens. Werden mehr als 30 % sämtlicher Einkünfte der natürlichen Person bzw. mehr als 62.000 € in Deutschland erzielt, so liegt ein wesentliches wirtschaftliches Interesse in Deutschland auch vor. Ein Wegzug aus Deutschland kann somit neben der beschränkten Steuerpflicht noch die erweitert beschränkte Steuerpflicht nach § 2 AStG auslösen. Betroffen sind alle Einkünfte, die bei unterstellter unbeschränkter Steuerpflicht nicht ausländische Einkünfte nach § 34d EStG sind.

Wegzug aus Deutschland – Die Wegzugsbesteuerung nach § 6 AStG

Eine natürliche Person, die insgesamt mindestens 10 Jahre nach § 1 I EStG unbeschränkt Steuerpflicht war und deren unbeschränkte Steuerpflicht durch Aufgabe des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthalts endet, unterliegt der fiktiven Veräußerungsgewinnbesteuerung des § 6 AStG auf ihre Anteile nach § 17 EStG. Wenn somit Anteile an inländischen oder ausländischen Kapitalgesellschaften von mindestens 1 % bestehen, löst ein Wegzug aus Deutschland eine fiktive Veräußerung der Anteile aus. Der Veräußerungsgewinn unterliegt zu 60 % der tariflichen Einkommensteuer, § 3 Nr. 40c) EStG, § 3c II EStG.

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