Dieser Beitrag beleuchtet die steuerlichen Möglichkeiten der Verlustverrechnung bei Aktien Veräußerungen.

Allgemeines zur Verlustverrechnung Aktien

Aktienveräußerungsgewinne unterliegen – soweit sie nicht im gewerblichen oder freiberuflichen Bereich anfallen – den Einkünften aus Kapitalvermögen nach § 20 EStG, § 20 II Nr. 1 EStG. Folglich ist eine Verlustverrechnung Aktien nur im Rahmen der gebotenen Verlustverrechnungsvorschrift des § 20 VI EStG möglich. Gewinne nach § 20 II Nr. 1 EStG sind korrespondierend auch Verluste.

Ermittlung des Veräußerungsgewinns oder Veräußerungsverlusts

Gewinn oder Verlust ist der Unterschiedsbetrag zwischen den Einnahmen als Veräußerungserlös und den Anschaffungskosten und den Veräußerungskosten, § 20 IV EStG.

Verlustverrechnung Aktien – Verlustverrechnungstopf

Verluste aus Einkünften aus Kapitalvermögen können nicht mit anderen Einkünften verrechnet werden. Ein Verlustrücktrag ist ebenfalls nicht möglich. Verluste aus anderen Einkunftsarten können jedoch mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen ausgeglichen werden. Eine gesonderte Verrechnungsbeschränkung gelten für die Verluste aus Aktiengeschäften. Realisierte Verluste aus Kapitalvermögen i.S.v. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung v. Aktien entstehen, dürfen nach § 20 Abs. 6 Satz 4 EStG nur mit Gewinnen aus Kapitalvermögen i.S.d. § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 1 Satz 1 EStG, die aus der Veräußerung v. Aktien entstehen, ausgeglichen werden. Die Verlustverrechnung Aktien wirkt sich somit erstmal im laufenden Jahr aus, indem die Verluste aus Aktien mit den Gewinnen verrechnet werden. Der verbleibende Verlust mindert weiterhin die Gewinne aus Aktienveräußerungen in den folgenden Veranlagungszeiträumen.

Verluste aus der Veräußerung von Aktien, die nicht innerhalb des Kalenderjahres verrechnet werden können, sind in die folgenden Zeiträume mit Gewinnen aus Aktienveräußerungen verrechenbar.

Gewinne aus Aktiengeschäften können mit Verlusten aus anderen Kapitalerträgen (Dividenden…) ausgeglichen werden.

Verlustverrechnung Aktien – Beschränkung auf 10.000 EUR?

Durch Art. 5 Nr. 1 des G zur Einf. einer Pflicht zur Mitteilung grenzüberschreitender Steuergestaltungen v. 21.12.2019 wurde mit § 20 VI S. 5 EStG ein besonderer Verlustverrechnungstopf für Verluste aus Termingeschäften i.S.d. § 20 II S. 1 Nr. 3 geschaffen. Somit dürfen Verluste im Veranlagungszeitraum ihrer Entstehung nur sachlich und betragsmäßig in Höhe von 10.000 EUR beschränkt verrechnet werden, § 20 VI S. 5 1. HS EStG. Dies gilt jedoch nicht für Aktien.

Macht die Bank die Verlustverrechnung Aktien automatisch?

Innerhalb eines Depots bei einer Bank nimmt die Bank eine eigenständige Verlustverrechnung vor. Gesonderte Anträge sind nicht erforderlich. Auch den Verlustvortrag nimmt die Bank automatisch vor. Auf Antrag bei der Bank muss die Bank eine Bescheinigung ausstellen, die den Betrag des nicht ausgeglichenen Verlusts beziffert. Dann kann eine Veranlagung durch Abgabe einer Steuererklärung beim Finanzamt durchgeführt werden und die Verlustverrechnung Aktien bei verschiedenen Depots gelingt. Der Antrag ist jedoch bis zum 15.12. des laufenden Jahres zu stellen.

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