In diesem Beitrag geht es um die Streichung des quotalen Verlustabzus nach  § 8c KStG sowie der inhaltliche Regelungszweck der Verlustabzugsbeschränkung und dem daraus folgenden Verlustuntergang. Der Verlustuntergang verknüpft das Vorliegen schädlichen Beteiligungserwerb mit nachteiligen Rechtsfolgen. Desweiteren zeigen wir Ihnen ein Praxisbeispiel, mit dem sich das gut veranschaulichen lässt.

Der neue § 8c I S. 1 KStG – Streichung des quotalen Verlustabzugs (Verlustuntergang)

(1.) Die Neuregelung des § 8c I S. 1 KStG

Mit dem JStG 2018 hat Gesetzgeber die bisher geltende quotale Verlustuntergang – Norm des § 8c I S. 1 KStG rückwirkend ersatzlos aufgehoben (§34 VI S. 1 KStG). Grundlage für die Streichung war der Beschluss des BVerfG vom 29.03.2017 (BVerfG vom 29.03.2017 – 2 BvL 6/11) mit dem die Regelung des § 8c I S. 1 KStG in der Fassung vom 01.01.2008 bis zum 31.12.2015 für verfassungswidrig erklärt wurde. Der neue § 8c I S. 1 KStG findet für die Veranlagungszeiträume ab 2008 und auf Anteilsübertragungen nach dem 31.12.2007 Anwendung.

(2.) Inhaltlicher Regelungszweck Verlustabzugsbeschränkung und Verlustuntergang

Bei einer Veräußerung von Anteilen an Kapitalgesellschaften richtet sich der Verlustabzug nach § 8c I KStG. Der Verlustabzugsbeschränkung und der daraus folgende Verlustuntergang nach § 8c KStG verknüpft das Vorliegen schädlichem Beteiligungserwerb mit nachteiligen Rechtsfolgen – dem Untergang des Verlustvortrags. Sofern innerhalb von 5 Jahren mehr als 50 % der Anteilsrechte an einer Körperschaft auf einen Erwerber oder eine Erwerberhand übertragen oder liegt ein vergleichbarer Sachverhalt vor, kommt es nach § 8c I S. 1 KStG zu einem Wegfall der bis zum schädlichen Beteiligungserwerb nicht ausgeglichenen oder abgezogenen negativen Einkünfte, der nicht genutzten Verluste der Körperschaft. § 8c I S. 1 KStG setzt einen schädlichen Beteiligungserwerb innerhalb eines Zeitraums von fünf Jahren durch Personen eines Erwerberkreises voraus. Den Erwerberkreis bildet der Erwerber gemeinsam mit ihm nahestehenden Personen und Personen, die mit ihm oder den nahestehenden Personen gleichgerichtete Interessen haben. Ein schädlicher Beteiligungserwerb, der zu einem Verlustuntergang und damit eine Verlustabzugsbeschränkung regelt, liegt bei einem Übergang der Beteiligung von über 50,00 % vor.

(3.) Praxisbeispiel Beteiligungserwerb / Verlustuntergang

Sachverhalt (Beteilungserwerb / Verlustuntergang)

Eine GmbH hat ein Stammkapital von EUR 25.000 € und verfügt über einen steuerlichen Verlustvortrag von EUR 80.000. Gesellschafter x ist mit einem Kapitalanteil von EUR 12.500 beteiligt, Gesellschafter Y mit einem Kapitalanteil von ebenfalls EUR 12.500. Die Gesellschaft plant in 01 eine Kapitalerhöhung von EUR 50.000, zu der nur Gesellschafter Y zugelassen wird. Nunmehr ist Gesellschafter X zu 16,66 % (EUR 12.500/EUR 75.000) und Gesellschafter Y zu 83,33 % (EUR 62.500/EUR 75.000) beteiligt. In 03 überträgt Gesellschafter X seinen verbleibenden Gesellschaftsanteil auf Y. Kommt es zur Anwendung des § 8c KStG und zum Untergang des Verlusts?

Lösung (Beteiligungserwerb / Verlustuntergang)

§ 8c I S. 3 KStG regelt, dass eine Kapitalerhöhung der Übertragung des gezeichneten Kapitals gleichsteht, soweit sie zu einer Veränderung der Beteiligungsquoten am Kapital der Körperschaft führt. Durch die Kapitalerhöhung nach § 8c I S. 3 KStG liegt ein Beteiligungserwerb von 33,4 % (50,00 % ./. 16,66%) in 01 vor. Durch die Übertragung der verbleibenden 16,66 % kommt es wiederrum zu einem Beteiligungserwerb in 03. In Summe werden demnach 50,00 % innerhalb von 5 Jahren auf den Gesellschafter Y übertragen.§ 8c I S. 1 KStG ist daher nicht erfüllt, da eine Übertragung von nicht mehr als 50 % des gezeichneten Kapitals, inklusive einer dieser gleichstehenden Kapitalerhöhung, vorliegt.

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