Der Beitrag beleuchtet die Problematiken der verdeckten Gewinnausschüttung bei einer Tantiemevereinbarung mit dem Gesellschafter (-Geschäftsführer).

Tantiemevereinbarung Gesellschafter – Allgemeines zur verdeckten Gewinnausschüttung

Eine durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasste verdeckte Gewinnausschüttung liegt vor, wenn die Kapitalgesellschaft ihrem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie einem Gesellschaftsfremden unter ansonsten gleichen Umständen nicht zugewandt hätte. Maßstab für den anzustellenden Fremdvergleich ist das Handeln eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters, der verpflichtet ist, die Sorgfalt eines ordentlichen Geschäftsleiters anzuwenden.

Tantienevereinbarung Gesellschafter – was ist grundlegend zu beachten?

Bei Tantiemen des beherrschenden Gesellschafters – Geschäftsführers müssen von vornherein, d.h. vor Beginn des Wirtschaftsjahres in dem die Tantieme gezahlt wird, eine klare und eindeutige Vereinbarung über Leistung und Entgelt getroffen werden.

Die Höhe der Tantieme muss im Vorfeld genau errechnet werden können.

Anscheinsvermutung:

Tantiemevereinbarungen gegenüber einem oder mehreren Gesellschafter-Geschäftsführern sind nach dem Beweis des ersten Anscheins grundsätzlich eine verdeckte Gewinnausschüttung,

  1. soweit sie insgesamt 50 % des Gewinns übersteigen. Der Gewinn für die Berechnung dieser vorgenannten 50 % – Grenze ist der Jahresüberschuss vor Tantieme und vor Gewerbesteuer und Körperschaftsteuer.
  2. soweit sie 25 % der angemessenen Jahresgesamtbezüge des Gesellschafter – Geschäftsführers übersteigen und
  3. a) keine klare und eindeutige Vereinbarung vorliegt
  4. b) keine Deckelung aufweist
  5. c) die Gewinnprognose absehbar war

Für Tantiemevereinbarung Gesellschafter gilt noch folgendes:

  1. Der Gesellschaft muss nach den Jahresgesamtbezügen an den Geschäftsführer noch eine angemessene Verzinsung des gesamten Eigenkapitals und der stillen Reserven verbleiben (unterschiedlicher Verzinsungsfaktor: Mindestbeträge 10 % – 25 %). Die Finanzverwaltung erkennt insoweit keine verdeckte Gewinnausschüttung bei der Tantiemevereinbarung Gesellschafter, wenn der Gesellschaft nach Abzug der Vergütung noch ein Jahresüberschuss vor Ertragsteuern in mindestens gleicher Höhe wie der Jahresvergütung des Geschäftsführers verbleibt.
  2. Anpassung der Vergütung in Verlustjahren

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