Der Beitrag „offene Ladenkasse“beleuchtet die Anforderungen an die Verwendung einer offenen Ladenkasse, die den Grundsätzen ordnungsgemäßer Buchführung genügen soll.

Verpflichtung zur Führung einer Kasse

Bei bargeldintensives Unternehmen ist die Führung einer ordnungsgemäßen Kasse Voraussetzung, um die Buchführung der Besteuerung zu Grunde zu legen (§ 158 AO). Dafür muss eine ordnungsgemäße Buchführung nach handelsrechtlichen Grundsätzen vorliegen. Jeder Geschäftsvorfall muss sich nachträglich in seiner Entstehung und Abwicklung zurückverfolgen lassen. Dies gilt auch steuerrechtlich. Dafür muss bei der Registrierkasse ein Kassenbuch verwendet werden, bei der offenen Ladenkasse ein Kassenbericht.  Es muss zusätzlich folgendes aufgezeichnet werden:

  • Wareneingang
  • Warenausgang

Anforderungen an offene Ladenkasse

Bei einer offenen Ladenkasse muss aus dem Kassenbericht folgendes ersichtlich sein:

  • der gezählte Tagesendbestand
  • die betrieblichen Barausgaben
  • Barentnahmen
  • die Bareinlagen
  • private Barentnahmen
  • der Kassenbestand des Vortages

Offene Ladenkasse – Kassenbericht muss zusätzlich folgendes beinhalten:

  • tägliche Zählung des gesamten geschäftlichen Bargeldendbestands einschließlich Hartgeld
  • retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen

Was ist die retrograde Ermittlung der Tageseinnahmen bei der offenen Ladenkasse?

Zunächst ist am Ende jeden Tages der geschäftliche Bargeldbestand auszuzählen und als Kassenendbestand in den täglich zu führenden Kassenbericht einzutragen. Dieser Kassenbestand ist um die Entnahmen und Ausgaben zu erhöhen und um die Einlagen zu vermindern. Aus dem verbleibenden Wert ergeben sich die Tageseinnahmen.

Muss der Kassenbericht täglich erstellt werden?

Bei der offenen Ladenkasse wird ein täglicher Kassenbericht vorausgesetzt. Der Kassenbericht muss auf der Grundlage eines täglichen Auszählens erstellt werden. Ein monatliches Kassenbuch genügt nicht.

Sind bei der offenen Ladenkasse Einzelaufzeichnungen erforderlich?

Auch die Einzelaufzeichnungspflicht muss gegeben sein. Dies gilt nicht, wenn eine Erleichterung aufgrund von Verkauf von Waren an eine Vielzahl von nicht bekannten Personen vorliegt. Einzelaufzeichnungen können manuell (händisch oder handschriftlich) oder elektronisch erstellt werden. Die Aufzeichnungen müssen aber manuell ohne den Einsatz von technischen Hilfsmittel geführt werden. Der kombinierte Einsatz einer offenen Ladenkasse mit einer Registrierkasse führt daher zu einem formellen Buchführungsmangel.

Die Auswirkungen bei Verstößen gegen die Anforderungen der offenen Ladenkasse ist die Verwerfung der Buchführung. Dies öffnet eine Schätzungsbefugnis für das Finanzamt (siehe Beitrag: Schätzung durch Finanzamt).

Aber: Nicht jeder Ordnungsverstoß führt zur Verwerfung der Buchführung. Unwesentliche Mängel beeinflussen das sachliche Ergebnis der Buchführung nicht!

Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie bei der ordnungsgemäßen Kassenführung und unterstützen Sie bei der Betriebsprüfung!

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    26.11.19|Verfahrensrecht|0 Kommentare

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