Der Beitrag „Mutter Tochter Richtlinie“ gibt einen Überblick über die Quellensteuerentlastung im europäischen Wirtschaftsraum unter Berücksichtigung der aktuellen Rechtsprechung.

Fallgestaltung bei einer inländischen Kapitalgesellschaft

Im Rahmen dieses Beitrags werden die steuerlichen Auswirkungen untersucht, wenn eine inländische Kapitalgesellschaft an eine in den EU – Staaten ansässige Gesellschaft Gewinnausschüttungen vornimmt. Es handelt sich dabei nicht um Streubesitzdividenden, die weder von der Mutter – Tochter – Richtlinie umfasst werden, noch die Steuerbefreiung nach § 8b I, V KStG im innerstaatlichen Recht genießen. Die 10 % ist für die körperschaftliche Beurteilung und für die Mutter – Tochter – Richtlinie relevant, während das Gewerbesteuergesetz eine gewerbesteuerliche Kürzung nur bei 15 % vorsieht.

Mutter – Tochter – Richtlinie – Grundsätzliches zum Quellensteuereinbehalt

Gewinnausschüttung an ausländische Anteilseigner sind in Deutschland nach § 49 I Nr. 5a EStG beschränkt steuerpflichtig. Die deutsche Quellensteuer wird durch die Kapitalertragsteuer erhoben. Diese beträgt 25,00 % zuzüglich SolZ. Grundsätzlich sieht das innerstaatliche Recht eine Erstattung der Kapitalertragsteuer vor, wenn eine Gewinnausschüttung an eine in Deutschland beschränkt steuerpflichtige Kapitalgesellschaft vorgenommen wird. Eine Quellensteuererstattung ist aber nur unter den weiteren Voraussetzungen des § 50d I, III EStG möglich. Hat der die Ausschüttung empfangende Gesellschafter seinen Sitz in einem Staat, mit welchem Deutschland ein DBA abgeschlossen hat, wird das inländische Quellensteuerrecht regelmäßig auf 15 % gemindert.

Voraussetzungen

Der Quellensteuersatz wird (auf Antrag) nach §§ 50d I S. 3, 43b EStG bei einer Ausschüttung auf 0,00 % reduziert, wenn an eine in einem EU-Mitgliedstaat ansässige Muttergesellschaft ausgeschüttet wird und diese im Zeitpunkt des Entstehens der deutschen Kapitalertragsteuer (d.h. Zufluss der Dividende) seit mindestens zwölf Monaten ununterbrochen und unmittelbar zu mindestens 10 % am Nennkapital der deutschen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Jedoch müssen die weiteren Voraussetzungen des § 50d III EStG erfüllt sein, damit die Freistellung oder Erstattung mittels der Mutter – Tochter – Richtlinie erfüllt sind. Es müssen weiterhin beim Antrag auf Freistellung und Erstattung die Anteilseigner genannt werden und die Voraussetzungen des § 50d III EStG dargelegt werden.

Versagung der Freistellung und Erstattung bei zwischengeschalteten Holdings

Die Mutter – Tochter – Richtlinie kommt nicht zur Anwendung bzw. auf diese kann sich nicht berufen werden, wenn eine missbräuchliche Gestaltung vorliegt.

Mutter – Tochter – Richtlinie – Missbrauch der Entlastungsmöglichkeiten

Ein Missbrauch wird grundsätzlich unterstellt, soweit die Gesellschaft hauptsächlich zu dem Zweck eingesetzt wird, den Gesellschaftern Vorteile zu vermitteln, die diesen bei unmittelbarer Erzielung der betreffenden Einkünfte nicht zustünden. Es sind für die Anwendung der Freistellung und Entlastung wirtschaftliche und sonst beachtliche Gründe für die Einschaltung der ausländischen Gesellschaft und einen angemessen eingerichteten Geschäftsbetrieb nachzuweisen. Das Gesetz unterscheidet zwischen der persönlichen und der sachlichen Entlastungsberechtigung. Nach der neuen Gesetzeslage müssen neben der fehlenden persönlichen Entlastungsberechtigung entweder der § 50d III S. 1 Nr. 1 oder Nr. 2 zusätzlich erfüllt werden.

Entlastungsberechtigung der Mutter – Tochter – Richtlinie

§50d III EStG i.d.F. des Gesetzes zur Umsetzung der Beitreibungsrichtlinie sowie zur Änderung steuerlicher Vorschriften v. 7.12.2011 (BGBl. I 2011, 2592 ff.) ist in den Fällen, in denen der Gläubiger der Kapitalerträge einen Anspruch auf Entlastung nach § 43b EStG geltend macht, mit der Maßgabe anzuwenden, dass S. 2 keine Anwendung findet. Danach nimmt eine Gesellschaft auch insoweit am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr teil, als sie ihre Bruttoerträge aus der Verwaltung von Wirtschaftsgütern erzielt. Im Fall einer passiven Beteiligungsverwaltung allerdings nur dann, wenn die Gesellschaft ihre Rechte als Gesellschafterin tatsächlich ausübt. Somit liegt auch eine Teilnahme am allgemeinen wirtschaftlichen Verkehr vor, wenn eine Managementtätigkeit ausgeübt wird oder Lizenzen überlassen werden. Nach Auffassung der Finanzverwaltung liegt ein wirtschaftlich beachtlicher Grund vor, wenn mit der ausländischen Gesellschaft die Aufnahme einer eigenwirtschaftlichen Tätigkeit geplant ist und entsprechende Aktivitäten nachgewiesen werden.

Die Anträge finden Sie unter folgendem Link:

Erstattungsverfahren

Freistellungsverfahren

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