Der Beitrag „Grenzüberschreitender Anteilstausch“ beleuchtet die Möglichkeiten eines grenzüberschreitenden Anteilstauschs. Dabei steht die Möglichkeit der Steuerneutralität nach § 21 UmwStG im Vordergrund.

Grenzüberschreitender Anteilstausch im Lichte des § 21 UmwStG

Unter § 21 UmwStG werden Umwandlungsvorgänge subsumiert, bei den Anteile an der erworbenen Gesellschaft in eine andere Kapitalgesellschaft, die übernehmende Gesellschaft, durch den Einbringenden übertragen werden, wofür Gesellschaftsanteile gewährt werden. Die übernehmende Gesellschaft muss eine Gesellschaft i.S.d. §§ 1 IV Nr. 1, II S. 1 Nr. 1 UmwStG sein. Die übernehmende Gesellschaft muss somit eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft sein, die nach den Vorschriften eines Mitgliedsstaates der EU oder des EWR gegründet wurde und ihren Sitz und ihre Geschäftsleitung in einem Mitgliedstaat der EU oder des EWR hat.

Die gegenständlichen Anteile beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Die eingebrachten Anteile unterliegen keinen Einschränkungen. So können inländische und ausländische Kapitalgesellschaftsanteile eingebracht werden, sofern diese nach einem Typenvergleich einer deutschen Kapitalgesellschaft entspricht.

Wahlrecht beim grenzüberschreitenden Anteilstausch

Der Anteilstausch wird grundsätzlich zum gemeinen Wert durchgeführt, § 21 I S. 1 UmwStG, ein Wahlrecht für die Buchwertfortführung oder des Zwischenwertansatzes ist unter den Voraussetzungen des § 21 I S. 2 UmwStG möglich. Von diesem Wahlrecht kann zur steuerneutralen Einbringung auf Antrag Gebrauch gemacht werden, wenn die übernehmende Gesellschaft nach dem Anteiltausch die Mehrheit der Stimmrechte an der erworbenen Gesellschaft besitzt und die sonstige Gegenleistung an den Einbringenden die Grenzen des § 21 I S. 2 Nr. 2 UmwStG nicht überschreitet. Sofern die übernehmende Gesellschaft die erhaltenen Anteile mit dem Buchwert ansetzt, gilt dieser für den Einbringenden als Veräußerungspreis der eingebrachten Anteile und als Anschaffungskosten der erhaltenen Anteile an der übernehmenden Gesellschaft

Stimmrechtsmehrheit beim qualifizierten grenzüberschreitenden Anteilstausch

Abzustellen ist beim qualifizierten Anteilstausch auf die Stimmrechtsmehrheit nach der Einbringung. Dem steht weder entgegen, wenn die übernehmende Gesellschaft vor der Einbringung keine Anteile an der erworbenen Gesellschaft besitzt, noch, dass keine einheitliche Mehrheitsbeteiligung eingebracht wird. Eine Stimmrechtsmehrheit wird – abgesehen von einer anderweitigen Verteilungsabrede im Gesellschaftsvertrag – mit 50 + 1 Stimme vermittelt.

Grenzüberschreitender Anteilstausch – Kein Wahlrecht beim Ausschluss oder Beschränkung des Besteuerungsrechts Deutschlands

Die Einbringung zum Buchwert scheitert dann, wenn das Recht der Bundesrepublik Deutschlands hinsichtlich der Besteuerung des Gewinns aus der Veräußerung dieser Anteile ausgeschlossen oder beschränkt ist. Ein Ausschluss des deutschen Besteuerungsrecht hinsichtlich des Gewinns aus einer Veräußerung der eingebrachten Anteile ist dann gegeben, in denen das Besteuerungsrecht am Veräußerungsgewinn bisher der Bundesrepublik Deutschland als dem Ansässigkeitsstaat des Einbringenden zustand, aber durch die Einbringung der Anteile in eine Kapitalgesellschaft oder Genossenschaft mit Sitz im EU-/EWR-Ausland die Bundesrepublik Deutschland ihr Besteuerungsrecht verliert. Die Beschränkung ist in der Regel gegeben. Auch scheitert der Buchwertantrag dann, wenn kein oder ein eingeschränktes Besteuerungsrecht der Bundesrepublik Deutschland hinsichtlich der erhaltenen Anteile besteht. Der grenzüberschreitende Anteilstausch gelingt somit nicht, wenn die DBA – Regelungen im Weg stehen.

Es sind in jedem Fall vor jeder Einbringung die einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen zu prüfen. Sprechen Sie uns an, wir beraten Sie im Zusammenhang mit dem grenzüberschreitenden Anteilstausch.

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