In diesem Beitrag „Gewerbesteuer Kürzung Betriebsvorrichtungen“ wird klar gestellt, wer die erweiterte Gewerbesteuer Kürzung in Anspruch nehmen darf. Außerdem wird erklärt, was man unter einer schädlichen Mitvermietung, sowie einer Betriebsvorrichtung versteht. Zudem wird geklärt, was eine zulässige, aber nicht begünstete Tätigkeit ist. Desweiteren wird gezeigt, welche Folgen eine erweiterte Gewerbesteuer Kürzung hat.

Wer kann die erweiterte Gewerbesteuer Kürzung in Anspruch nehmen?

Um Grundstücksgesellschaften, die nur Grundbesitz und Kapitalvermögen verwalten und die kraft Rechtsform der Gewerbesteuer unterliegen, vermögensverwaltenden Grundbesitzgesellschaften, die nicht gewerbesteuerpflichtig gleichzustellen, kann eine erweiterte Gewerbesteuer Kürzung in Anspruch genommen werden. Grundstücksgesellschaften in der Rechtsform einer Kapitalgesellschaft erzielen gewerbliche Einkünfte, obwohl sie nur vermögensverwaltend tätig sind, § 8 II KStG. Eine GmbH & Co. KG erzielt dann gewerbliche Einkünfte, wenn sie gewerblich geprägt ist.

Die Voraussetzungen der erweiterten Gewerbesteuer Kürzung kann eine GmbH und eine GmbH & Co. KG als Grundstücksgesellschaft dann in Anspruch nehmen, wenn die Gesellschaft nur Grundbesitz und Kapitalvermögen verwaltet und keine sonstigen Vermögensgegenstände vermietet, die Gesellschaft sich auf vermögensverwaltende Tätigkeiten beschränkt und die Gesellschaft in keinem besonderen Näheverhältnis zu einem Gewerbebetrieb steht. Es werden insbesondere kein Inventar und keine Betriebsvorrichtungen im bewertungsrechtlichen Sinne vermietet (§ 68 II Nr. 2 BewG).

Was ist schädliche Mietvermietung von sonstigen Vermögensgegenständen zu verstehen?

Sofern die Grundstücksgesellschaft Betriebsvorrichtungen mitvermietet, entfällt die erweiterte Gewerbesteuer Kürzung im Ganzen (Alles – oder – Nichts – Prinzip). Eine Betriebsvorrichtung liegt dann vor, wenn diese dergestalt den unmittelbaren betrieblichen Zwecken des in der Immobilie befindlichen Gewerbebetriebs dient, dass der Funktionszusammenhang mit dem Gebäude in den Hintergrund tritt (BFH – Urteil vom 07.09.2000 – III R 48/97). Eine Betriebsvorrichtung liegt jedenfalls dann vor, wenn damit ein Gewerbe unmittelbar betrieben wird. Am Beispiel einer Heizungsanlage wird dies verdeutlicht: Ein Gebäude ohne Heizungsanlage kann normalerweise seine Aufgabe, Menschen als Wohn- oder Arbeitsraum zu dienen, nicht erfüllen. Daran ändert auch ein mittelbarer Nutzen für einen ebenfalls ausgeübten Gewerbetrieb nichts. Die Heizungsanlage ist daher keine Betriebsvorrichtung, sondern unselbständiger Gebäudebestandteil.

Was ist eine zulässige, aber nicht begünstigte Tätigkeit?

Als zulässige, aber nicht begünstigte Tätigkeiten ist die Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen anzusehen. Diese ist im Gegensatz zur Mitvermietung von Betriebsvorrichtungen unschädlich, wird aber von der erweiterten Kürzung ausgenommen. Die unschädlichen Einkünfte ergeben sich aus § 20 EStG. Danach gehören zum Kapitalvermögen insbesondere Wertpapiere, sonstige Anteile an Gesellschaften, Genossenschaften und anderen Vereinigungen, Beteiligungen an einem Handelsgewerbe als stiller Gesellschafter, Kapitalforderungen jeder Art, zB Hypothekenforderungen, Darlehen, Bankguthaben, einschließlich Wechsel und Anweisungen (Lenski/Steinberg, GewStG, § 9 GewStG Rz. 162).

Was sind die Folgen der erweiterten Gewerbesteuer Kürzung?

Der erzielte Gewerbeertrag wird bei Grundstücksgesellschaften in voller Höhe, sofern kein Gewerbeertrag aus der Verwaltung und Nutzung von Kapitalvermögen vorliegt, gekürzt. Die Grundstücksgesellschaft unterliegt durch die erweiterte Kürzung keiner Gewerbesteuer.

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