In diesem Beitrag geht es um die vermögensverwaltende GmbH, die ausländische Beteiligungserträge erzielt. Dabei stehen die Vorschriften des § 8b I, V KStG, § 8b II, III KStG und § 9 Nr. 2a, 7 und 8 GewStG im Vordergrund.

Einführendes Video in die VV GmbH:

Dividendenerträge der inländischen vermögensverwaltenden GmbH

Laufende Gewinnanteile in Form von Dividendenerträgen fallen unter § 20 I S. 1 Nr. 1 EStG. Darunter fallen sowohl inländische – als auch ausländische Dividendenerträge. Diese Erträge stellen (zumindest teilweise) die Einkünfte der vermögensverwaltenden GmbH dar.

Steuerbefreiung der vermögensverwaltenden GmbH – § 8b I, IV, V KStG – Ausländische Beteiligungserträge

Die 95 % – ige Steuerbefreiung von ausländischen Beteiligungserträgen der vermögensverwaltenden GmbH kommt nach § 8b I S. 1 KStG, § 8b V KStG, § 8b IV S. 1 KStG nur dann in Betracht, wenn die vermögensverwaltende GmbH zu mindestens 10 % an der ausländischen Kapitalgesellschaft beteiligt ist. Ansonsten sind die laufenden Beteiligungserträge körperschaftsteuerpflichtig. Während des Steuerjahres erworbene Anteile werden durch § 8b IV S. 6 KStG für Zwecke der Beteiligungshöhe auf dem Jahresbeginn zurückbezogen.

Steuerbefreiung der vermögensverwaltenden GmbH – § 9 Nr. 7, 8 GewStG

Der Gewerbeertrag nach § 7 GewStG beruht auf dem körperschaftsteuerlichen Gewinn der vermögensverwaltenden GmbH.  Somit wirken sich die Steuerbefreiungen des § 8b KStG bei der vermögensverwaltenden GmbH in gleicher Weise auch auf die GewSt aus. Laufende ausländische Beteiligungserträge sind beim Vorliegen der Voraussetzungen des § 8b IV KStG sind aufgrund von § 8b I KStG zwar steuerfrei, aufgrund von § 8 Nr. 5 GewStG dem Gewerbeertrag jedoch wieder hinzuzurechnen. Die Hinzurechnung wird nur dann vermieden werden, wenn die Voraussetzungen der Kürzungsnorm des § 9 Nr. 7 GewStG erfüllt sind. In Bezug auf Dividenden von EU-ausländischen Kapitalgesellschaften greift die Kürzung gem. § 9 Nr. 7 Satz 1 Halbs. 2 GewStG ein, wenn der empfangende Gewerbebetrieb zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 10 % an der ausländischen Tochtergesellschaft beteiligt ist. Für gewerbesteuerliche Zwecke wird nach § 8 Nr. 5 GewStG der körperschaftsteuerlich freigestellte Teil (95 % der Dividende) dem Gewerbeertrag hinzugerechnet, wenn die Beteiligungsvorgaben nicht eingehalten werden. Eine Hinzurechnung unterbleibt, wenn die Beteiligung seit Beginn des Erhebungszeitraums gehalten wird und mindestens 15 % des Grund – oder Stammkapitals beträgt. Es reicht eine mittelbare Beteiligung aus.

Mindestbeteiligungsquote – Ausländische Beteiligungserträge

Die Mindestbeteiligungsquote weicht bei der Gewerbesteuer von der Körperschaftsteuer ab (15 % Gewerbesteuer, 10 % Körperschaftsteuer). Außerdem gilt die Rückbeziehungsfiktion des § 8b IV S. 6 KStG für die Gewerbesteuer nicht. Ausschlaggebend ist immer der Beginn eines Erhebungszeitraums, somit der 1.1. eines Jahrs, da der gewerbesteuerliche Erhebungszeitraum gemäß § 14 Satz 2 GewStG zwingend das Kalenderjahr ist. Nur wenn die Steuerpflicht der Anteilseignerin im Laufe eines Jahrs beginnt, kommt es für den ersten Erhebungszeitraum auf die Höhe der Beteiligung zu Beginn der Steuerpflicht an. Die vermögensverwaltende GmbH kommt daher nur dann zur Begünstigung einer gewerbesteuerlichen Freistellung von 95 % der Dividende, wenn sie zu Beginn des Erhebungszeitraums zu mindestens 15 % an der ausländischen Tochtergesellschaft beteiligt ist. § 9 Nr. 8 GewStG kommt nur dann zur Anwendung, soweit die Gewinnanteile im Gewerbeertrag (§ 7 GewStG) enthalten sind. Unter Berücksichtigung des Schachtelprivilegs bei der Körperschaftsteuer sind diese im Gewerbeertrag aber nicht enthalten, sondern werden (sofern die Voraussetzungen des § 9 Nr. 7 GewStG) nicht vorliegen, nach § 8 Nr. 5 GewStG hinzugerechnet. § 9 Nr. 8 GewStG kommt daher bei der vermögensverwaltenden GmbH in diesen Fällen ebenfalls nicht zur Anwendung.

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