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Einkommensteuer

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Einkommensteuer

In diesem Artikel finden Sie sämtliche Antworten auf Fragen rundum die Einkommensteuer. Vor allem Fragen über Einkommensteuer im Studium oder in der Ausbildung werden hier geklärt.

Einkommensteuer allgemein

In der Einkommensteuer gibt es für Steuerpflichtige zahlreiche Möglichkeiten, Steuerstundungsmodelle oder Steuersparmodelle auszunutzen.

In den folgenden Unterpunkten werden zahlreiche Möglichkeiten aufgezeigt, mit denen sich gewisse Steuervorteile gewinnen lassen wie zum Beispiel in der Ausbildung, Studium und Investitionen.

Einkommensteuer – Sonderausgaben

Können Aufwendungen für ein Studium steuerlich berücksichtigt werden?

Für die erste Berufsausbildung oder das Erstudium, welches nicht im Zusammenhang mit einem Ausbildungsdienstverhältnis steht wie zum Beispiel das duale Studium gilt:

  • Ausbildungskosten können als Sonderausgaben bis maximal 6000 Euro abgesetzt werden

​Für das Erststudium, welches nach einer abgeschlossenen Berufsausbildung absolviert wird gilt:

  • Ausbildungskosten können in voller Höhe als Werbungskosten abgesetzt werden.

​​Voraussetzungen für einen steuermindernden Sonderausgabenabzug:

  • Einkünfte des Ehegatten müssen vorliegen

​​Falls die Voraussetzungen nicht erfüllt werden und Einkünfte mit den Ausbildungskosten nicht verrechnet werden können gilt:

  • Steuervergünstigungen sind wirkungslos und gehen verloren

Investitionsabzugsbetrag

Die Möglichkeit eines Investitionsabzugsbetrags gebietet die Möglichkeit bei zukünftigen Anschaffungen bereits außerbilanziell gewinnmindernd einen Investitionsabzugsbetrag zu bilden. Nach § 7g I EStG können Steuerpflichtige für die künftige Anschaffung oder Herstellung eines abnutzbaren beweglichen Wirtschaftsguts des Anlagevermögens bis zu 40 % der voraussichtlichen Anschaffungs- oder Herstellungskosten gewinnmindernd abziehen. Nach § 7g II S. 1 EStG ist der im Wirtschaftsjahr der Anschaffung oder Herstellung für das betreffende Wirtschaftsgut tatsächlich in Anspruch genommene Investitionsabzugsbetrag in Höhe von 40 % der Anschaffungs – und Herstellungskosten außerbilanziell gewinnerhöhend hinzuzurechnen.

Der Hinzurechnungsbetrag ist insoweit der Höhe der nach begrenzt, dass maximal die Höhe des ursprünglichen Abzugs im Jahr der Bildung des IAB wieder hinzugerechnet wird. Sofern der zuvor beanspruchte Investitionsabzugsbetrag 40 % der tatsächlichen Investitionskosten übersteigt, kann der Differenzbetrag für nachträgliche Anschaffungs – und Herstellungskosten des begünstigten Wirtschaftsguts verwendet werden. In derselben Höhe kann (neue und alte Rechtslage) eine gewinnmindernde Herabsetzung der Anschaffungskosten erfolgen. Für den Differenzbetrag besteht die Möglichkeit der Verwendung als nachträgliche Anschaffungs – oder Herstellungskosten.